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Unvorhergesehene Operation Bei bestehender Krankheit keine Erstattung des Reisestornos

Verhindert eine unvorhergesehene Operation eine Urlaubsreise, springt die Reiserücktrittsversicherung ein. Anders ist es, wenn eine bestehende Krankheit vorliegt und ein Eingriff vor Reiseantritt absehbar war. Dann bleiben Reisende auf den hohen Stornogebühren sitzen.

23.10.2018, 03:55

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Wenn eine Lungentransplantation eine Urlaubsreise verhindert, übernimmt die Reiserücktrittsversicherung nicht unbedingt die Stornokosten. War die Operation aufgrund einer bestehenden Erkrankung zu einem bestimmten Zeitpunkt absehbar, muss der Versicherer nicht zahlen.

In dem vor dem Amtsgerichts Frankfurt verhandelten Fall (Az.: 32 C 196/18 (18)) ging es um eine Pauschalreise nach Ägypten. Der Kläger buchte sie für sich sowie für seine Frau und Tochter. Er schloss auch eine Reiserücktrittsversicherung ab.

Die Tochter litt an einer Stoffwechselerkrankung und war deshalb schon lange vor Buchung des Urlaubs für eine Lungentransplantation gelistet. Ausgerechnet für die Zeit der Reise wurde die Operation angesetzt, weil ein Spenderorgan vorlag. Der Kläger stornierte die Reise und wollte sich die Stornogebühren von der Versicherung zurückholen - doch das Unternehmen verweigerte die Zahlung.

Nach Ansicht des Gerichts war der Versicherer im Recht. Dieser muss zwar laut Versicherungsbedingungen bei einer "unerwartet schweren Erkrankung" zahlen. Die Therapie einer bestehenden Krankheit - in diesem Fall durch eine Lungentransplantation - falle jedoch nicht darunter. Die Operation sei kein versichertes Risiko.

Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

Urteil des AG Frankfurt/Main