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Urteil Easyjet muss Gebühren und Steuern nicht erstatten

Darf die Fluggesellschaft Easyjet bei einer Stornierung eigentlich die Steuern und Gebühren einbehalten? Mit dieser Frage war gerade das Oberlandesgericht Frankfurt befasst. Das Urteil dürfte einige Airline-Kunden enttäuschen.

13.12.2018, 15:43
Easyjet-Kunden haben keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Steuern, wenn sie einen Flug stornieren. Das bekräftigt ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt. Foto: Paul Zinken
Easyjet-Kunden haben keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Steuern, wenn sie einen Flug stornieren. Das bekräftigt ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt. Foto: Paul Zinken dpa

Frankfurt/Main (dpa) - Der britische Billigflieger Easyjet muss keine Steuern und Gebühren an Kunden erstatten, wenn diese von sich aus den Flug stornieren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Prozess entschieden.

Easyjet dürfe auch bei Beförderungsverträgen mit deutschen Kunden das britische und walisische Recht anwenden, das eine Erstattung ausschließt, befanden die Richter.

Easyjet könne bei einer Kündigung des Vertrages durch den Fluggast sogar auf Vertragserfüllung bestehen und den vollen Flugpreis ohne Abschlag behalten, erläuterten die Richter. Die Klage der Wettbewerbszentrale hatte sich auf Steuern und Gebühren gerichtet, die der Fluggesellschaft im Fall einer Stornierung erst gar nicht entstehen. In dem Vertrag und in den Geschäftsbedingungen hatte Easyjet nach Feststellung des OLG ausreichend auf die Bestimmungen hingewiesen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, sondern kann per Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof angefochten werden. Das Landgericht Frankfurt hatte als erste Instanz noch den Wettbewerbshütern Recht gegeben. Dies wurde nun in der Berufung zu Gunsten der Fluggesellschaft entschieden.

Mitteilung OLG