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Schneemassen in den Alpen Was Skiurlauber zurzeit beachten müssen

Die enormen Schneemengen sorgen in den Alpen für große Probleme. Straßen sind gesperrt und die Lawinengefahr ist teilweise sehr groß. Was heißt das für betroffene Winterurlauber?

Von Tom Nebe, dpa 13.01.2019, 23:01
Auch wenn unverspurte Hänge locken, Lawinen können immer abgehen. Neben Schutzausrüstung für den Ernstfall sollten Wintersportler vor allem eines mitbringen: Vorsicht. Foto: Daniel Hug/DAV
Auch wenn unverspurte Hänge locken, Lawinen können immer abgehen. Neben Schutzausrüstung für den Ernstfall sollten Wintersportler vor allem eines mitbringen: Vorsicht. Foto: Daniel Hug/DAV DAV

Berlin (dpa/tmn) - Lawinen auf der Skipiste, Schneemassen und gesperrte Straßen: Das Winterwetter in den Alpen macht vielen zu schaffen. Ein Überblick zu wichtigen Fragen für Skiurlauber:

Wie hoch ist das Risiko abseits der Skipisten?

Teilweise extrem hoch. Am Montag galt etwa in Teilen Österreichs wieder die höchste Lawinenwarnstufe fünf (sehr große Gefahr). Jeder Skifahrer und Snowboarder bleibt bei solchen Bedingungen lieber auf gesicherten und freigegebenen Pisten. Was aber nie vergessen werden sollte: Auch bei geringerer Warnstufe können im freien Gelände Lawinen abgehen, wie die Bergwacht des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) erklärt. Es gibt ein paar Warnzeichen, die Wintersportler unbedingt beachten müssen: Dazu zählen wummernde Geräusche oder wenn Schnee am Hang spontan abrutscht. Auch wenn sich beim Betreten der Schneedecke Risse bilden, sollte man seine Tour abbrechen und sofort umkehren.

Was bringt Sicherheitsausrüstung für Skitouren?

Ohne Lawinenverschütteten-Suchgerät (LVS), Sonde und Schaufel sind Ausflüge abseits der Piste sehr riskant. Zudem müssen Wintersportler wissen, wie sie die Hilfsmittel im Ernstfall einsetzen. Auch alleine sollten sie nie aufbrechen. Ein Lawinen-Airbag senkt zwar bei einem Abgang das Risiko, komplett verschüttet zu werden. Doch Experte Thomas Bucher vom Deutschen Alpenverein (DAV) betont, dass ein Airbag keine Lebensversicherung sei.

Mehrere deutsche Skifahrer waren am Wochenende im österreichischen Vorarlberg auf einer gesperrten Skiroute unter einer Lawine ums Leben gekommen. Trotz aufgegangenen Lawinen-Airbags wurden sie unter den Schneemassen begraben und erstickten. Während des Lawinenabgangs in dem Skigebiet von Lech galt dort Lawinenwarnstufe drei.

Kommen bei einer Bergrettung Kosten auf Betroffene zu?

Ja - und das sind schnell mehrere Tausend Euro. Skifahrer können sich finanziell absichern. Wer etwa den österreichischen Alpenverein, die Naturfreunde oder die Bergrettung Österreichs mit einem jährlichen Beitrag unterstützt, bekommt Bergungskosten zwischen 15.000 und 25.000 Euro rückerstattet. Der DAV bietet einen weltweiten Schutz und deckt Bergungen für bis zu 25.000 Euro ab. Der Deutsche Skiverband hat ebenfalls Versicherungen im Angebot. Laut Bund der Versicherten können Bergungskosten bei Skiunfällen im Gebirge bereits bei der privaten Unfallversicherung mitversichert sein.

Was ist, wenn das Skigebiet wegen Extremwetter schließt?

Dann gibt es wohl kein Geld zurück. Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwetter in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus. Pauschalurlauber, die den Winterurlaub über einen Reiseveranstalter gebucht haben, gehen ebenfalls leer aus. Auch der Veranstalter kann für das Wetter nicht garantieren. Es besteht kein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz.

Manche Orte sind nicht erreichbar. Was gilt dann?

Ist der Wintersportort wegen gesperrter Zufahrtsstraßen nicht erreichbar und haben Reisende ihren Urlaub bei einem Veranstalter gebucht, können sie den Vertrag vor der Abreise wegen höherer Gewalt kündigen. Sie bekommen dann das Geld zurück. Ansonsten sind Urlauber in der Regel auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, wenn sie ihre Unterkunft nicht erreichen oder verlassen können. Hier können etwa bei einer späteren Abreise Mehrkosten drohen.

Wer deshalb nicht rechtzeitig zurück am Arbeitsplatz ist, muss mit Lohnkürzungen rechnen. Um das zu verhindern, können Angestellte mit dem Chef eventuell ausmachen, den Urlaub nachträglich zu verlängern. Eine Abmahnung müssen sie in der Regel nicht befürchten, da sie keine eigene Schuld am Zuspätkommen haben.