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Tiere Zuchtverbot für gefährliche Hunde

Ab 1. März gilt in Sachsen-Anhalt ein neues Hundegesetz. Es bringt für Kommunen mehr Freiheit beim Umgang mit Beißvorfällen.

Von Oliver Schlicht 29.02.2016, 00:01

Magdeburg l Sechs Jahre nachdem Sachsen-Anhalt eines der schärfsten Hundegesetze Deutschlands erlassen hatte, tritt das Gesetz am 1. März nach mehrjähriger Novellierungsphase in etwas abgemilderter Form in Kraft. Dies gilt insbesondere für den Umgang mit Beißvorfällen.

Nun müssen die Behörden in den Kommunen die Gefährlichkeit eines Hundes nur noch dann reglementieren, wenn sich die Hunde als bissig erwiesen und mehr als nur geringfügige Verletzungen verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Das 2009 eingeführte Hundegesetz des Landes machte bislang bei Beißvorfällen ausdrücklich keinen Unterschied zwischen Täter und Opfer. Die Behörden waren gezwungen, alle Beteiligten zu teuren Wesenstests zu verpflichten. Ebenfalls mehr Spielraum bekommen Kommunen beim Leinen- und Maulkorbzwang. Der ist nun bei gefährlichen Hunden nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Er kann in Einzelfällen angeordnet werden.

109 Beißvorfälle wurden 2015 laut Innenministerium in Sachsen-Anhalt registriert. 62 Mal waren Menschen betroffen. Mit 22 Vorfällen wurde am häufigsten der Deutsche Schäferhund auffällig. Allerdings ist er mit 6080 registrierten Hunden auch mit deutlichem Abstand die beliebteste Rasse im Land. Unter den weit verbreiteten Rassen folgt der Rottweiler (1124 registrierte Tiere) mit 5 Beißvorfällen im Jahr 2015.

Auch das neue Hundegesetz hält an der Einstufung von vier Rassen als grundlegend gefährlich fest. Der Kreis der „Kampfhunde“ wird sogar noch erweitert. Auch Mischlingshunde mit dem Erscheinungsbild (Phänotyp) einer der vier „Kampfhunde“-Rassen gelten zukünftig als potenziell gefährlich. In der aktuellen Beißstatistik tauchen zwei dieser vier Rassen auf vorderen Rängen auf, allerdings mit nur wenigen Vorfällen.

Der Zugang zu diesen vier „Kampfhunde“-Rassen wurde im neuen Hundegesetz noch einmal verschärft. So gibt es jetzt ein Zucht-, Vermehrungs- und Handelsverbot. Ganz unterbinden wird sich der Handel aber nicht lassen. Zwar sind Zucht- und Handelsverbote in 14 von 16 Landeshundegesetzen verankert. Aber sowohl Niedersachsen und seit Jahresbeginn auch Schleswig-Holstein verbieten den Handel bestimmter Rassen nicht.

Wie die Stadt Magdeburg auf Nachfrage mitteilte, ist die Einfuhr solcher Hunde nach Sachsen-Anhalt nicht strafbar. Die Einfuhr aus dem Ausland ist dagegen verboten. Wie mit sichergestellten Welpen aus verbotenen Züchtungen verfahren wird, solle im Einzelfall entschieden werden. Die Tierschutz-Allianz in Magdeburg kritisiert sowohl die Beibehaltung der Rasseliste, die Phänotyp-Regel als auch das Zuchtverbot. „Ein Zuchtverbot hätte überhaupt nur Erfolg, wenn es bundesweit gültig wäre“, so der Allianz-Vorsitzende Josef Fassl. Die in Niedersachsen für alle Hundehalter eingeführte Pflicht zur Sachkundeprüfung als Ersatz für Rasselisten sei ein gutes Beispiel für eine gesetzliche Regelung. Seite 4