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Bundestagswahl So wählen Heimbewohner

Am 24. September wählen die Deutschen einen neuen Bundestag. Aber was ist mit Patienten und Heimbewohnern? Am Beispiel Sachsen-Anhalt.

06.09.2017, 23:01

Magdeburg (dpa) l In Sachsen-Anhalts Pflege- und Seniorenheimen leben Tausende Menschen, die wählen gehen dürfen – aber nicht mobil sind. Sie müssen laut Sozialministerium von der Briefwahl Gebrauch machen. Bei der Bundestagswahl ist alles ganz genau geregelt. Blinde und Sehbehinderte erhalten eine ganz eigene Hilfe, um selbstständig ihre Stimme abgeben zu können. Die Regelungen im Überblick:

Was ist mit den Menschen in Pflege- und Seniorenheimen?
Bewohner von Pflege- und Seniorenheimen wählen in der Regel in ihrem Wahllokal vor Ort oder haben im Vorfeld die Briefwahl beantragt. Die Pflegeeinrichtungen können nicht als Wahllokal genutzt werden, wie die Sprecherin des Sozialministeriums, Ute Albersmann, erklärt. „Das Wahllokal ist der öffentliche Raum – bei den stationären Pflegeeinrichtungen handelt es sich nicht um öffentliche Gebäude.“ Üblicherweise sind Wahllokale in Schulen oder anderen öffentlichen Gebäuden untergebracht. Welche Gebäude genutzt werden, entscheidet die jeweilige Kommune.

Wie wählen Blinde und Sehbehinderte?
1100 Wahlschablonen sollen blinden und sehbehinderten Menschen in Sachsen-Anhalt bei der Wahl bei der Stimmabgabe helfen. Landeswahlleiterin Christa Dieckmann und der Blinden- und Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt stellten die Schablonen am Dienstag in Magdeburg vor. Diese sind aus schwerem Papier und aufklappbar – unter einem Falz lässt sich der Wahlzettel einklemmen. Auch der längste Wahlzettel aus dem Wahlkreis 66 in der Altmark passt in die Schablone. Erhabene Zahlen und Schriften erleichtern die Orientierung auf der Schablone.

Heimbewohner, die an einer Krankheit leiden und vielleicht deshalb geistig eingeschränkt sind, dürfen dennoch von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Ausgeschlossen vom Wahlrecht seien nur Menschen, die einen Betreuer für alle Lebensbereiche zur Seite hätten, sagte Albersmann.

Das Vorliegen einer Demenzerkrankung sei grundsätzlich kein Grund, der zum Ausschluss von der Wahlberechtigung führt – außer die betroffene Person steht unter einer rechtlichen Betreuung, die „alle Angelegenheiten“ umfasst, so Albersmann.

Kann ein Wahlberechtigter nicht lesen oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht persönlich kennzeichnen, falten oder in die Wahlurne werfen, können Betroffene laut Bundeswahlordnung bei der Stimmabgabe im Wahlraum eine Hilfsperson mitnehmen. Das gilt auch für blinde und sehbehinderte Menschen.