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Coronavirus Erste Firma wehrt sich gegen Auflagen

Ein Boots-Unternehmen geht gerichtlich gegen die Verfügung des Landes Sachsen-Anhalt vor.

Von Michael Bock 06.04.2020, 18:02

Magdeburg l Im Zusammenhang mit Einschränkungen wegen der Corona-Pandemie haben ein Unternehmen aus Sachsen-Anhalt und dessen Geschäftsführer am Montag vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt einen sogenannten Normenkontrollantrag gestellt. Dem OVG zufolge handelt es sich um ein Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Verwaltung und der Vertrieb von Segel- und Motorbooten sei. Antragsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt.

Wie das Oberverwaltungsgericht mitteilte, halten die Antragsteller die „zweite Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus" für nichtig. Diese sei bereits formell rechtswidrig, weil die Rechtsgrundlage nicht angegeben werde. In materieller Hinsicht rügen die Antragsteller laut OVG einen Verstoß gegen verschiedene Grundrechte - unter anderem die Versammlungsfreiheit, die Berufsfreiheit und die Eigentumsfreiheit.

Durch die massive Einschränkung des öffentlichen Lebens - durch Ausgangsverbote und Kontaktbeschränkungen - könne sie ihr Gewerbe nicht mehr ausüben, so die Antragstellerin, weil dieses von Tourismus und Sport lebe. Das aber sei aufgrund der Verordnung derzeit nicht möglich. Der Geschäftsführer des Unternehmens rügt zudem, dass es ihm aufgrund der Verordnung untersagt sei, Familienmitglieder außerhalb des eigenen Hausstandes zu treffen oder sich mit anderen Bürgern zu versammeln, um gegen die aktuellen Maßnahmen der Landesregierung zu demonstrieren. Die Grundrechtseinschränkungen durch die Verordnung würden das Übermaßverbot verletzen.

Der Verordnungsgeber habe Regelungen geschaffen, die zum einen zur Eindämmung bestehender Gefahren nicht geeignet seien und die zum anderen Einschränkungen mit sich brächten, die in ihren Auswirkungen in keinem rationalen Verhältnis zu der Gefahr stünden, deren Bekämpfung damit beabsichtigt sei. Laut OVG handelt es sich bei dem Verfahren nicht um ein Eilverfahren. Der Zeitpunkt der Entscheidung sei „derzeit noch nicht absehbar".