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Gerichtsurteil Kläger bekommt im Dashcam-Prozess kein Recht

Am Landgericht Magdeburg wurde sogenannte Dashcam-Urteil gesprochen. Der Kläger aus Salzwedel bekommt kein Recht und muss zahlen.

Von Bernd Kaufholz 14.02.2019, 11:06

Magdeburg l Was die Vorsitzende Richterin der 1. Zivilkammer, Landgerichtspräsidentin Sigrid Jaspers, bereits nach der Auswertung des Dashcam-Videos am 25. Januar 2019 angedeutet hatte, wurde am Donnerstag in Stein gemeißelt: Der Kläger aus Salzwedel konnte sich mit seiner Klage gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg vor fünf Jahren, er habe Teilschuld am Unfall und müsse deshalb die Hälfte der Unfallkosten tragen, nicht durchsetzen.

Ausgangspunkt für das langwierige juristische Ringen war ein Unfall in Magdeburg am 12. September 2014. Auf den beiden nebeneinanderliegenden Linksabbiegerspuren an der Johanniskirche Richtung Stadt waren ein VW Tiguan und ein Fiat Bravo seitlich aneinandergeraten. Schaden: rund 3000 Euro. Zu zahlen je zur Hälfte von den Unfallparteien.

Der Altmärker hatte bereits bei der ersten Verhandlung am Amtsgericht und der Berufung vorm Landgericht darauf gedrungen, dass die Kamera-Aufzeichnung seiner im Auto installierten Kamera als Beweismittel zugelassen wird. Aber beide Instanzen lehnten das ab.

Das Landgericht Magdeburg ließ jedoch ausdrücklich die Revision beim Bundesgerichtshof zu, um diese Rechtsunsicherheit ein für allemal mit einem Grundsatzurteil vom Tisch zu bekommen.

Denn bei Strafverfahren waren solcherart Aufzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen bereits möglich. In Zivilprozessen hingegen gab es bereits unterschiedliche Entscheidungen der 1. und 2. Instanzen, die sich jedoch widersprachen.

In seinem „Magdeburger Urteil“ im Mai 2018 machte der BGH nun den Weg frei für die Dashcams. Die Bundesrichter verwiesen den konkreten Fall an die 1. Zivilkammer zurück, damit unter Berücksichtigung der Videosequenz neu entschieden werden sollte.

In der Ablehnungsbegründung für die Klage bezog sich das Landgericht Magdeburg auf die Auswertung der Aufzeichnung und die darauf basierende Einschätzung des Unfallgutachters Marko Zierden. Dieser sei zum Ergebnis gekommen, dass nicht der Beklagte, sondern der Kläger aus der Altmark seine Spur verlassen habe, so die Kammer.

Schwierig bei der Begutachtung sei gewesen, dass die beiden Linksabbiegerspuren nicht durch Linien getrennt sind. Aber auch in solch einem Fall müssten sich beide Abbieger an die Spur halten, in der sie sich befinden.

Weil seine Klage keinen Erfolg hatte, bleibt es dabei, dass der Altmärker die Hälfte der Kosten tragen muss. Hinzu kommen die Berufungs- und Revisionskosten.

Obwohl nun gerichtlich festgestellt wurde, dass der Kläger der Ausgangspunkt für das Touchieren der beiden Pkw war, bleibt ihm erspart, für die Gesamtrepararturkosten aufzukemmen. Denn es gilt, dass Kläger nach erfolgloser Klage nicht schlechter gestellt werden dürfen wie vor dem abschließenden Urteil.

Der Weg für künftige Videobeweise ist nun durch das BGH-Urteil frei. Die entscheidende Passage: „Dass ein Beweis durch Dascams unzulässig oder rechtswidrig erhoben wurde, führt im Zivilprozess nicht grundsätzlich dazu, dass dieser Beweis im Verfahren nicht verwendet werden darf.“