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Käse-Streit Großes Theater in drei Akten

Hat ein Harzer Gastronom auf irreführende Weise gegen EU-Markenrecht verstoßen, weil er „Feta (aus Kuhmilch)“ angeboten hat?

Von Dennis Lotzmann 03.02.2017, 00:01

Wernigerode l Ein kurios anmutender Streit um einen Feta-Käse beschäftigt in diesem Monat die Richter am Magdeburger Landgericht. Die neunte kleine Wirtschafts-Strafkammer muss entscheiden, ob sich ein Harzer Gastronom mit seiner kulinarischen Offerte strafbar gemacht hat. Es geht um nichts Geringeres als die Frage, ob er einen Feta-Käse angeboten hat, der die Bezeichnung „Feta“ nicht hätte tragen dürfen und er die Kundschaft getäuscht hat. Nachdem das Amtsgericht Wernigerode diese Frage verneint hat, ist der delikate Fall nun den Landgerichts-Richtern serviert worden. Sie müssen entscheiden, ob hier tatsächlich eine „irreführende Bezeichnung eines Käses“ vorliegt, wie die Staatsanwaltschaft überzeugt ist.

Konkret geht es um einen 53 Jahre alten Gastronomen aus Wernigerode, der im Juni 2014 bei einer Lebensmittelkontrolle aufgefallen war. Weil er jenen Feta-Käse unter der Bezeichnung „Feta (aus Kuhmilch)“ auf seiner Speisekarte offeriert hatte, wie Landgerichtssprecher Christian Löffler erklärt.

Die Prüfer des Lebensmittel- und Veterinäramtes waren an dieser Stelle sofort alarmiert und sahen einen Verstoß. Schließlich ist die Bezeichnung „Feta“ per EU-Verordnung seit Oktober 2002 rechtlich geschützt. Demnach darf seither nur noch in Salzlake gereifter weißer Käse aus Schafs- und/oder Ziegenmilch, der in bestimmten Regionen Griechenlands hergestellt worden ist, den Namen „Feta“ tragen. Zwar hat Deutschland zusammen mit Dänemark und mit Unterstützung anderer Länder dies formell angefochten – der Europäische Gerichtshof hat jedoch mit Urteil im Oktober 2005 diesen EU-Markenschutz bestätigt.

Mit „Feta“ ist das also so eine Sache. Einfach so nachmachen, kann ist in der Tat böse Konsequenzen haben. Diesen Ansatz verfolgt auch die Staatsanwaltschaft in Halberstadt. Auf den Punkt gebracht: Feta, der aus billigerer Kuhmilch und obendrein in Deutschland produziert ist, dürfe mit Blick auf jene EU-Regeln nicht als „Feta“ offeriert werden. Sonst sei das Irreführung und verletze die rechtlich geschützte Ursprungsbezeichnung. So weit, so klar.

Doch was ist, wenn der Gastronom – wie im besagten Fall – auf die Kuhmilch-Basis höchstselbst und ausdrücklich hinweist, also praktisch mit ganz offenen Karten spielt? Und: Ist ein „Feta (aus Kuhmilch)“ überhaupt ein im markenrechtlichen Sinne geschützter „Feta“? Ergo: Kann man die geschützte Ursprungsbezeichnung so überhaupt verletzen?

Eine heikle Frage, über die bereits das Amtsgericht in Wernigerode zu befinden hatte. Die dortigen Richter mussten sich mit der käsig-delikaten Sache beschäftigen, weil der Wernigeröder Gastwirt zuvor einen Strafbefehl abgelehnt hatte. Die Staatsanwaltschaft in Halberstadt hatte ihm angeboten, gegen Zahlung von 30 Tagessätzen – also quasi einem Monatseinkommen – das Verfahren ohne gerichtliche Hauptverhandlung und damit vergleichsweise geräuschlos einzustellen.

Weil wiederum das der Gastronom nicht wollte, landete die Sache vor Gericht. Dort die Überraschung: Die Richter in Wernigerode folgten der Staatsanwaltschaft nicht und sprachen den 53-Jährigen im Mai 2016 vom Vorwurf der irreführenden Falschdeklaration frei.

Ein Sieg von womöglich kurzer Dauer, weil daraufhin die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen und vor das Landgericht gezogen ist. „Weil wir die Sache rund um die Bezeichnung Feta-Käse eben grundsätzlich geklärt wissen wollen“, wie Oberstaatsanwalt Hauke Roggenbuck, Chef der Staatsanwaltschaft in Halberstadt, betont.

Wenn nun die Magdeburger Richter entscheiden, muss der Angeklagte wohl mit keiner Haftstrafe rechnen. Aber es könnte teuer werden. Der Streit um jene käsige Grundfrage, in dem nun schon der dritte Akt aufgeführt wird, dürfte entweder ihn oder aber den Steuerzahler ein hübsches Sümmchen kosten.