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2G für Einzelhandel Diese neuen Corona-Regelungen gelten ab Montag in Sachsen-Anhalt

Ab Montag, 6. Dezember 2021, gelten in Sachsen-Anhalt strengere Corona-Maßnahmen. Hier die neuen Regeln in der Übersicht.

Aktualisiert: 05.12.2021, 18:09

Magdeburg. (DUR) Mit der zweiten Änderung der 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung setzt das Land die jüngsten Beschlüsse der Bund-Länder-Runde um. Dies teilte die Staatskanzlei am Samstagnachmittag mit.

Geschäfte des Einzelhandels dürfen mit der 2G-Zugangsregel – wie sie bereits für Kultur und Gastronomie gilt - nur noch von Geimpften und Genesenen betreten werden.

2G für Einzelhandel in Sachsen-Anhalt: Das sind die Ausnahmen

Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, E-Zigaretten-Geschäfte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und die Direktvermarktung von Blumen und Pflanzen, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Kfz-Teileverkaufsstellen, Fahrradläden, Baumärkte, Garten- und Gartenbaumärkte, Poststellen und der Großhandel.

2G Plus für Veranstaltungen, Sport und Chöre

Das 2G-Plus-Zugangsmodell ist neben Veranstaltungen von Chören auch für Volksfeste und Sportveranstaltungen verpflichtend. Für Ungeimpfte gelten ab Montag strenge Kontaktbeschränkungen für Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum: Es dürfen sich nur noch Personen eines Haushalts mit bis zu zwei weiteren Personen eines anderen Haushalts treffen, ausgenommen sind Kinder unter 14 Jahren.

Für Sport- und Kulturgroßveranstaltungen sind neue Obergrenzen festgelegt worden: maximal die Hälfte der örtlichen Kapazität, höchstens 5.000 in geschlossenen Räumen und höchstens 15.000 im Freien. In den Schulen gilt künftig Maskenpflicht für alle Klassenstufen, auch im Unterricht. Während der Ferienzeit sind Schulkinder von den Testpflichten, wo diese vorgeschrieben sind, nicht mehr ausgenommen, da in dieser Zeit keine Tests in den Schulen stattfinden.

Private Feiern von Geimpften und Genesenen sind zulässig, mit mehr als 50 Personen ausschließlich im Rahmen einer professionellen Organisation.

Die nun beschlossene Eindämmungsverordnung gilt bis vorerst zum 23. Dezember 2021.