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Leseranwalt „Selbsthilfe“ kann teuer werden

Parkplatzreservierungen sind nur mit behördlicher Anordnung möglich. Verantwortlichkeit bei Anlieferung oder Umzug sollten in jedem Fall vorher geklärt werden.

01.12.2025, 07:00
Ein befristetes Halteverbot regeln immer die Behörden.
Ein befristetes Halteverbot regeln immer die Behörden. Leon Zeitz

Magdeburg/clt. - Ein Küchenkauf gestaltete sich für eine Familie aus Magdeburg zur Nervenprobe. Nicht genug damit, dass es beim Aufbau Probleme gab. Die Küchenfirma habe es im Vorfeld versäumt, beim Ordnungsamt Parkverbotsschilder für die Anlieferung zu beantragen und aufzustellen, berichten sie. Das habe zusätzlichen Ärger verursacht. „Auf Grund der vielen Unannehmlichkeiten möchten wir einen Nachlass des Kaufpreises verlangen … Außerdem möchten wir wissen, ob wir als Kunden verpflichtet sind, eine Parklücke freizuhalten?“, wandte sich die Familie an die Redaktion.

Ausladen nicht möglich

„Die Lieferung erfolgte mit zwei größeren Fahrzeugen, die in meiner Straße keinen Parkplatz fanden. Ein Ausladen war nicht möglich. Nach zwei Stunden konnte ich zwei Fahrzeughalter ausfindig machen, die bereit waren, ihre Fahrzeuge umzuparken“, berichtet der Leser. Diese Zeit habe beim Aufbau und der Montage der Küche gefehlt, sodass ein weiterer Termin nötig war. „Telefonisch wurde ich aufgefordert, an diesem Tag für genügend Parkfläche für einen LKW zu sorgen. Meine Anfrage beim Ordnungsamt wurde negativ beschieden. So sah ich mich genötigt, zwei Stühle mit selbstbeschrifteten Pappen am Nachmittag des Vortages aufzustellen“, so die Schilderung.

War das eine gute Idee? „Ist vertraglich nicht festgelegt, dass das Unternehmen die Anordnung eines Park- oder Halteverbots übernimmt, trägt der Auftraggeber die entstehenden Kosten – sei es für die Wartezeit oder für die notwendige Anordnung“, erklärt ADAC-Pressesprecherin Alexandra Serjogin die Rechtslage. Schon beim Kauf der Küche müsse ausdrücklich geklärt werden, dass die Firma die Organisation der Sperrung übernimmt. „Ist dies nicht der Fall, muss man selbst für die Einrichtung des Halteverbots sorgen bzw. einen Dienstleister damit beauftragen“, gibt sie die Auskunft der Vereinsjuristen weiter. Also in diesem Fall: Pech für die Kunden.

Bußgelder drohen

Es kommt aber noch ärger. Ohne eine solche Anordnung wäre das Aufstellen offizieller Halteverbotsschilder rechtswidrig. Wer zur Selbsthilfe greift und einen Parkplatz ohne Genehmigung „reserviert“, könne wegen „Zweckfremder Nutzung von Verkehrsflächen (§ 33 Abs. 1 Nr. 8 StVO) oder Verunreinigen bzw. Behindern von Verkehrsflächen (§ 32 StVO) belangt werden. Dies könne Bußgelder zwischen 20 und 50 Euro nach sich ziehen.

Auch die Verärgerung anderer Verkehrsteilnehmer sei Teil des Tatbestands, da das Handeln ohne verkehrsbehördliche Anordnung als besonders rücksichtslos gelte. Eine ordnungsgemäße Anordnung lasse sich in der Regel problemlos erhalten, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt wird. „Idealerweise mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Termin“, rät der ADAC. Zuständig sei üblicherweise das Tiefbauamt bzw. die untere Straßenverkehrsbehörde, die die Vorgaben der StVO umsetze. Nach § 45 StVO sei eine verkehrsrechtliche Anordnung erforderlich, damit Schilder aufgestellt werden dürfen. Die Entscheidung hierüber treffe die Straßenverkehrsbehörde. Die StVO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften ließen dabei nur geringen Ermessensspielraum. Im Falle einer Ablehnung wäre der konkrete Grund maßgeblich. Häufig liege der in einer zu kurzfristigen Antragstellung.

Nur mit einer solchen verkehrsrechtliche Anordnung sei man bei Anlieferungen oder Umzügen auf der sicheren Seite, den notwendigen Parkplatz freizuhalten. Damit entstehe eine wirksame Rechtsgrundlage, auf deren Basis dann auch falsch parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden dürfen, so die Auskunft des ADAC.