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Landgericht lehnt Klage ab Stadt haftet nicht für Schlaglochschaden

Von Matthias Fricke 10.07.2015, 03:01

Magdeburg l Schäden, die aus einem Schlagloch heraus entstehen, müssen nicht immer auch eine Schadensersatzzahlung durch die Kommunen nach sich ziehen. Das Magdeburger Landgericht hat am Donnerstag die Klage einer Autofahrerin aus Magdeburg in einem solchen Fall abgewiesen.

Die 49-jährige Frau hatte Mitte Oktober ihr Auto in der Beimsstraße in Magdeburg am Fahrbahnrand ordnungsgemäß abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt seien nach ihrer Darstellung nur Risse im Asphalt erkennbar gewesen. Als ihr Sohn einige Tage später am Auto vorbeifuhr, stellte dieser mehrere Steinschlagschäden an der zur Fahrbahn befindlichen Fahrerseite des viertürigen Skodas fest. "Beim näheren Hinsehen haben wir neben den Schäden auch die hochgeschleuderten Steine gesehen. Daraufhin konnten wir eins und eins zusammenzählen", erzählt der 26-jährige Sohn als Zeuge Zivilrichter Christian Löffler. Die Mutter und Besitzerin des Autos verklagte daraufhin die Stadt Magdeburg als Eigentümerin der Straße. Diese habe nach ihrer Meinung ihre Sicherungspflicht nicht erfüllt, so dass es dazu kommen konnte, dass vorbeifahrende Fahrzeuge die Steine aufwirbelten.

Der als Zeuge vorgeladene Sohn sagte aus, dass sich auf der Tempo-50-Straße schon seit Jahren immer wieder Schlaglöcher bilden. Er selbst sei seit 15 Jahren Anwohner und könne von einer durchaus unsanierten Straße sprechen.

Der zuständige Kontrolleur des Tiefbauamtes sagte als Zeuge aus, dass aktenkundig letztmalig am 7. Oktober eine Kontrolle erfolgt ist. "Dort haben wir aber kein Schlagloch festgestellt, nur eben die Risse, die wie Spinnweben aussehen", sagt der zuständige Kontrolleur aus. Als die erneute Besichtigung der Straße am 5. November erfolgte, war dem Zeugen erstaunlicherweise auch kein Schlagloch aufgefallen. Als ihm Richter Löffler ein am 13. Oktober aufgenommenes Foto zeigte, sagte der Kontrolleur: "Das wäre mir aufgefallen."

Das Loch sei offenbar geflickt worden, ohne dass es aktenkundig ist. "Das ist durchaus möglich. Wenn der Flick-Trupp ein Loch entdeckt, verfüllt er es gleich", sagt der Tiefbauamtsmitarbeiter. Grundsätzlich gelten drei Kategorien. Zur I zählen alle Haupt-, Sammel- und Durchgangsstraßen. Diese müssen einmal im Monat kontrolliert werden. Die Kategorien II stünden vierteljährlich und die III einmal im Jahr unter Beobachtung.

Der Mitarbeiter der Stadt wies außerdem darauf hin, dass die Beimsstraße nur mit dünnem Asphalt über Beton bezogen ist. Solche Risse, die wie Spinnweben aussehen, könnten somit sehr plötzlich durch einen schweren Lkw zum Schlagloch werden.

Richter Christian Löffler lehnte die Klage am Ende ab, weil er keinen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sah.

Verkehrsrechtsanwalt Ronni Krug von der Verbraucherzentrale kennt das Problem mit den Schlaglöchern. "Die Urteile gehen in beide Richtungen. Eventuelle Schadensersatzansprüche hängen deshalb oft vom Einzelfall ab", sagt er. Zumutbar sei es zum Beispiel für Kommunen oder das Land, auf entsprechende Gefahren maroder Straßen hinzuweisen. Das Unterlassen könnte auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bedeuten.