1. Startseite
  2. >
  3. Sachsen-Anhalt
  4. >
  5. Richter geben Kläger im VW-Skandal recht

Urteil Richter geben Kläger im VW-Skandal recht

Mehr als 500 Klagen liegen wegen der VW-Schummelsoftware beim Magdeburger Landgericht. Das OLG Sachsen-Anhalt hat jetzt entschieden.

Von Bernd Kaufholz 23.10.2019, 01:01

Naumburg l Der 7. Zivilsenat des OLG hat Volkswagen verurteilt, einem Kläger den Kaufpreis, abzüglich der Nutzungsentschädigung, zu ersetzen. Im Gegenzug muss der Kläger den im Frühjahr 2014 gekauften, gebrauchten VW Tiguan TDI zurückgeben.

Nach Bekanntwerden der Abgasmanipulation war der Käufer vom Kraftfahrtbundesamt aufgefordert worden, die Schummelsoftware zu entfernen. Der Kläger lehnte allerdings das VW-Angebot eines Software-Updates ab und wollte stattdessen Schadenersatz.

Das Landgericht Magdeburg hatte die Klage des VW-Besitzers abgelehnt, weil keine „vor­sätzliche sittenwidrige Schädigung“ durch VW vorliege.

Das sah das OLG anders: Es habe eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorgelegen, weil VW den Motor eingebaut und das Fahrzeug „in den Verkehr gebracht“ habe. Der Kunde sei getäuscht worden und habe somit ein mangelhaftes Fahrzeug erworben. Ein Software-Update kompensiere den Schaden nicht. Es liege „subjektiver Schädigungsvorsatz“ vor.

Der Senat hat in diesem Fall Revision zugelassen. Das heißt, dass VW vor den Bundesgerichtshof ziehen kann.

Fall 2: Der Kläger hatte im Frühjahr 2016 einen gebrauchten Audi A6 Avant 3.0 TDI gekauft. In seiner Klage vor dem Magdeburger Landgericht hatte der Mann darauf verwiesen, dass die Abgaswerte des Fahrzeugs aufgrund einer unzulässigen Abschaltungsvorrichtung nur dann den Werksangaben entsprechen, wenn das Auto auf einem technischen Prüfstand stehe. Die Werte auf der Straße lägen darüber. Der Kläger wollte den Kaufpreis erstattet haben und den Diesel zurückgeben.

Das Landgericht Magdeburg hatte im November 2018 die Klage abgewiesen, weil das Fahrzeug kein VW war, sondern ein Audi, und der Kläger nicht belegen konnte, ob der Motor in seinem Fahrzeug tatsächlich betroffen ist. Gegen das Urteil hatte sich der Kläger rechtlich gewehrt und war in Berufung gegangen.

Der 1. OLG-Zivilsenat verwarf nun die Berufung, weil der klagende Autobesitzer bei seiner Berufungsbegründung nicht genügend auf die Entscheidung des Landgerichts eingegangen war. Die „Textbausteine“ der Begründung reichten nicht aus, um sich auf Schadenersatzansprüche zu berufen. Das sei zwar schon in der 1. Instanz „problematisch gewesen“, aber „in Anbetracht der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle hinnehmbar“.

Im Verfahren beim OLG führe diese Klagestrategie allerdings dazu, dass der Berufung nicht stattgegeben werde. Aufgrund der Allgemeinplätze sei es den Richtern des Zivilsenats nicht möglich gewesen, sich in dem individuellen Fall mit der Urteilsbegründung des Landgerichts auseinanderzusetzen.