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Zivilprozess Überraschung bei Dashcam-Prozess

Vor dem Landgericht Magdeburg wurde erneut ein Verkehrsunfall verhandelt, bei dem der Kläger seine Unschuld per Video beweisen wollte.

Von Bernd Kaufholz 24.01.2019, 11:12

Magdeburg l Die 1. Zivilkammer unter Vorsitz von Landgerichtspräsidentin Sigrid Jaspers verhandelte am Mittwoch zum zweiten Mal über die Schuldfrage bei einen Unfall, der sich bereits am 11. September 2014 zugetragen hatte, und die Beweisaufnahme endete mit einer Überraschung. Der Kläger, der nicht damit einverstanden gewesen war, zur Hälfte am Unfall schuldig zu sein und somit auch 50 Prozent des Schadens tragen zu müssen, wird damit leben müssen, den Zivilprozess zu verlieren. Es wird bei der Mitschuld bleiben.

Ausschlaggebend für die unerwartete Entscheidung war ein Video, dass der Kläger während eines Verkehrsunfalls per Dashcam aufgenommen hatte und das beim Prozess den Beteiligten vorgeführt wurde. Unfallgutachter Mario Zierden legte sich anhand der Bildaufzeichnung fest, dass der Kläger durch seine Fahrtweise Mitschuld trägt. 

Das Besondere an der juristischen Auseinandersetzung, die Gerichte vom Amtsgericht Magdeburg über die 1. Zivilkammer des Landgerichts bis hin zum Bundesgerichtshof beschäftigt hatte, war die Grundfrage: Dürfen sogenannte Dashcams, Videokameras, die in einem Fahrzeug angebracht sind und während der Fahrt aufzeichnen, nach Verkehrsunfällen zur Klärung der Schuldfrage in Zivilprozessen als Beweismittel dienen?

Der Hintergrund des inzwischen als "Magdeburger Fall" bezeichneten Grundsatzurteils des BGH:
An der Johanniskirche in Magdeburg waren zwei Autos, jedes auf einer separaten Linksabbiegerspur, seitlich zusammengestoßen. Der VW Tiguan des links fahrenden Klägers wurde dabei vorn rechts, der Fiat Bravo des rechts vor ihm fahrenden Beklagten hinten links beschädigt. Die Schadenssumme: rund 3000 Euro. Beide Unfallbeteiligte sind sich sicher, dass der jeweils andere die Spur verlassen hat.
Knackpunkt des Verfahrens war allerdings die Frage, ob es zulässig ist, die Bilder einer Dashcam im Zivilstreit zu verwerten. Denn der Kläger aus Salzwedel hatte solch kleine, festinstallierte Kamera im Auto.

Das Amtsgericht Magdeburg hatte dem Kläger nur die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen, weil er nicht den Nachweis erbringen konnte, dass sein Unfallgegner die Spur verlassen hat. Das Angebot des Klägers, die Aufnahmen seiner Dashcam zu verwerten, war abgelehnt worden. Und auch das Landgericht Magdeburg, als zweite Instanz, hatte die Berufung zurückgewiesen. Aufzeichnungen verstießen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und dürften nicht als Beweis verwertet werden.

Der BGH urteilte, dass die im Magdeburger Fall vorgelegte Videoaufzeichnung nach den geltenden Datenschutzbestimmungen unzulässig ist. „Eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich“, so der Vorsitzende Gregor Galke. Dennoch sei die Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. „Dass ein Beweis unzulässig oder rechtwidrig erhoben wurde, führt im Zivilprozess nicht grundsätzlich dazu, dass dieser Beweis im Verfahren nicht verwendet werden kann.“

Es gehe darum, nach den im ganz konkreten Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Abzuwägen zwischen dem Interesse des Klägers, der seine zivilrechtlichen Ansprüche durchsetzen will einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Beklagten andererseits. Der vorliegende Unfall habe sich im öffentlichen Raum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. „Dadurch hat er sich selbst der Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt“, was seine Persönlichkeitsrechte einschränke.

Das Urteil soll am 14. Februar 2019 verkündet werden.

Infografik: So beliebt sind Dashcams in Deutschland | Statista Mehr Infografiken finden Sie bei Statista