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Gerichtsurteil Zweieinhalb Jahre alter Hengst ist gebrauchter Gegenstand

Ein gekauftes Pferd kann nach der vereinbarten Gewährleistungszeit nicht zum Verkäufer zurückgebracht werden. Ein Gerichtsurteil zeigt, dass das Tier dann als ein gebrauchter Gegenstand bewertet wird.

23.08.2018, 12:59

Schleswig (dpa/tmn) - Wer ein Pferd auf einer öffentlichen Auktion kauft, kann es später nicht einfach zurückgeben. Denn juristisch gesehen zählt ein Tier nach Ablauf einer bestimmten Frist als gebrauchter Gegenstand. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

Im verhandelten Fall scheiterte die Klägerin mit ihrem Versuch einen Hengst zwei Jahre nach dem Kauf wegen angeblicher Mängel zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzuerhalten. Das OLG lehnte eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Nach Ansicht der Richter waren die Gewährleistungsansprüche der Frau verjährt. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen gewesen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten ablaufen.

Laut OLG muss ein zweieinhalb Jahre alter Hengst als gebraucht angesehen werden, weil er bereits längere Zeit von der Mutterstute getrennt ist, eine eigenständige Entwicklung vollzogen hat und seit längerem geschlechtsreif ist. In erster Instanz hatte bereits das Landgericht Itzehoe die Klage abgewiesen (Az.: 12 U 87/17).