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Apothekerverbände entsetzt EuGH sieht bei Medikamenten-Preisbindung EU-Recht verletzt

Ein rezeptpflichtiges Arzneimittel kostet in Deutschland überall gleich viel. Egal ob man es in einer ausländischen Versandapotheke oder in einer Apotheke vor Ort kauft. Nach einem EuGH-Urteil steht die Preisbindung in ihrer aktuellen Form auf der Kippe.

19.10.2016, 14:23

Luxemburg (dpa) - Ein wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs wirbelt den deutschen Apothekenmarkt auf.

Die Preisbindung für rezeptpflichtige Medikamente schränke den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr ein und verstoße damit gegen EU-Recht, urteilten die Luxemburger Richter (Rechtssache C-148/15). Von einem Preiswettbewerb könnten hingegen die Patienten profitieren, hieß es. Apothekerverbände zeigten sich entsetzt.

Pharmaunternehmen können nach bestehender Gesetzeslage selbst festlegen, zu welchen Preisen sie Arzneimittel an Apotheken und Großhändler in Deutschland abgeben. Diese dürfen dann jedoch nur einheitlich festgeschriebene Zuschläge erheben. Dadurch kostet ein jeweiliges verschreibungspflichtiges Arzneimittel überall in Deutschland dasselbe. An die einheitlichen Abgabepreise müssen sich aktuell auch Versandapotheken mit Sitz im EU-Ausland halten.

Da der grenzüberschreitende Warenverkehr - auch mit rezeptpflichtigen Medikamenten - EU-Recht berührt, war nun der EuGH mit dem Fall befasst. Die Preisbindung für Medikamente, die innerhalb Deutschlands vertrieben werden, fällt hingegen allein in die nationale Zuständigkeit.

Die Regelung könne Anbietern aus anderen EU-Ländern den Zugang zum deutschen Markt erschweren, befanden die Luxemburger Richter nun. Grundsätzlich könne zwar eine Beschränkung des freien Warenverkehrs mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden, doch die Preisbindung sei dazu nicht geeignet.

In einer ersten Reaktion teilte das Gesundheitsministerium mit, die Preisbindung sei nach dem Urteil nicht mehr auf Versandapotheken im EU-Ausland anwendbar. Konsequenzen würden nun geprüft. Priorität habe für die Bundesregierung indes ein flächendeckendes Apotheken-Netz.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist ein Ziel der Preisbindung zu verhindern, dass Medikamente zu teuer und Krankenkassenbeiträge unbezahlbar werden.

Die Richter erklärten hingegen, es sei nicht nachgewiesen worden, inwiefern durch eine Festlegung einheitlicher Preise eine flächendeckende Verteilung traditioneller Apotheken in Deutschland gefördert würde. Vielmehr könne ein Preiswettbewerb auch Anreize zur Niederlassung in Gegenden bieten, in denen wegen der geringeren Zahl an Apotheken höhere Preise verlangt werden könnten.

Es kann nicht sein, dass ungezügelte Marktkräfte über den Verbraucherschutz im Gesundheitswesen triumphieren, sagte der Präsident der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, Friedemann Schmidt. Eine denkbare Lösung wäre ein Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland.

Informationen des EuGH zu dem Fall

Bundesgesundheitsministerium zur Preisbindung

EU-Vertrag

Deutsches Arzneimittelgesetz

Einschätzung EU-Gutachter vom 2.6.16

Deutsche Medikamenten-Preisbindung auf der Kippe