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Analyse Was bleibt - Karlsruhe setzt neue Maßstäbe für Parteiverbote

Wer auf die Auflösung der NPD gehofft hat, wird enttäuscht. Am Ende steht trotzdem ein historisches Urteil, das Parteiverboten grundsätzlich eine Chance gibt. Die schärfste Waffe des Rechtsstaats wird so zum Damoklesschwert für Verfassungsfeinde.

Von Anja Semmelroch, Claudia Kornmeier und Sönke Möhl, dpa 17.01.2017, 16:08

Karlsruhe (dpa) - Die Verfassungsrichter haben wohl vorausgesehen, dass ihnen ihr NPD-Urteil nicht nur Beifall einbringen wird - und wenn er kommt, dann schlimmstenfalls von der falschen Seite.

Zumindest fällt dieser vorbauende Satz auf, gleich zu Beginn der Urteilsverkündung: "Das Ergebnis des Verfahrens mag der eine oder andere als irritierend empfinden", sagt Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle. Dann trägt er vor, warum sein Senat die NPD, so verfassungsfeindlich sie auch sein mag, an diesem Dienstag nicht verbieten wird. (Az. 2 BvB 1/13)

Nicht alle reagieren mit so drastischen Worten wie das Internationale Auschwitz Komitee, das das Karlsruher Urteil als eine "für die Überlebenden des Holocaust empörende und erschreckend realitätsferne Entscheidung" kritisiert.

Aber es liegt auf der Hand, dass ein Verbot der rechtsextremen Partei leichter zu verkaufen gewesen wäre. Die Länder, die das Verfahren über den Bundesrat angestoßen haben, müssen sich wohl oder übel dafür rechtfertigen, das hohe Risiko eingegangen zu sein. Und kaum einer, der in der Verhandlung im März 2016 gehört hat, wie die NPD von "Abstammungsdeutschen" und "Ermessenseinbürgerung" schwadronierte, wird der Partei gewünscht haben, als Sieger vom Platz zu gehen.

Trotzdem kann es den Richtern nicht nur um die NPD, nicht nur um das Hier und Jetzt gehen. Zum letzten Mal hatte Karlsruhe vor mehr als 60 Jahren, 1956, über ein Parteiverbot zu entscheiden. Das bedeutet nicht nur, dass die Kriterien von damals womöglich überholt sind - sondern auch, dass ein neues Urteil auf Jahrzehnte Maßstäbe setzt.

Voßkuhles Zweiter Senat hat sich der historischen Verantwortung erwartungsgemäß gestellt. Das Ergebnis ist eines der umfangreichsten Urteile in der Geschichte des Gerichts, 298 Seiten lang, selbst das Verlesen in geraffter Fassung dauert um die zwei Stunden. Es geht um nichts Geringeres als die Frage, welche Rolle Parteiverbote in der heutigen Demokratie spielen und nach welchen Regeln sie funktionieren.

Vor diesem Hintergrund heißt die Botschaft für die Richter nicht: Das NPD-Verfahren ist gescheitert. Sondern, wie Voßkuhle es sagt, das Verfahren habe die Zweifel beseitigt, dass "Parteiverbotsverfahren überhaupt noch praktisch erfolgreich durchführbar sind".

2003, als der erste Versuch, die NPD in Karlsruhe verbieten zu lassen, gegen die Wand fährt, ist nicht nur der politische Schaden groß. Auch der Senat bleibt tief gespalten zurück über die Frage, wie damit umzugehen ist, wenn Informanten des Verfassungsschutzes in der Partei eine objektive Beweisaufnahme unmöglich machen.

Diesmal stehen die Richter in ihrem Urteil einstimmig zusammen, und die Länder können als Achtungserfolg verbuchen, dass das NPD-Verbot kein zweites Mal an der V-Leute-Frage scheitert. Für die Zukunft stößt die Entscheidung außerdem ein kleines Hintertürchen auf: Prinzipiell haben V-Männer während eines Verbotsverfahrens nichts unter den Führungsleuten zu suchen - geht von der Partei große Gefahr aus, ist das Verfahren im Ausnahmefall aber trotzdem noch zu retten.

Kern des Urteils sind aber die Ausführungen dazu, was ein Parteiverbot rechtfertigen kann - nach Voßkuhles Worten "die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats". Hier setzen sich die Richter ausdrücklich ab von den Kriterien, nach denen 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) aufgelöst wurde, indem sie die Hürde hoch hängen: Es reicht nicht, verfassungsfeindliche Ziele zu hegen, solange es keine gewichtigen Anhaltspunkte gibt, dass diese auch zu erreichen sind. Ein Parteiverbot sei "kein Gesinnungs- und Weltanschauungsverbot".

Im konkreten Fall heißt das: Ja, die NPD tritt die Menschenwürde all derer, die nicht zur ihrer "Volksgemeinschaft" gehören, mit Füßen. Ja, ihre Ideologie hat Parallelen zum Nationalsozialismus. Aber die NPD hat eben auch nur gut 5000 Mitglieder und ist derzeit in keinem einzigen Landtag vertreten. Sie hat keine Koalitionspartner und nur in ein paar wenigen kleinen Ortschaften großen Einfluss. Also, Chancen zum Umsturz? Voßkuhle: "Das ist bei der NPD nicht der Fall."

Dass die Richter die NPD so klar als verfassungsfeindlich klassifizieren, kann nach dieser Argumentation aber auch als Warnung gelesen werden: Denn sollte irgendwann der Tag kommen, an dem die Rechtsextremen tatsächlich mit zweistelligen Wahlergebnissen Landtag um Landtag erobern, gäbe es in einem Verbotsverfahren keine Schonung.

Ob den Rechtsextremen das klar ist, bleibt am Ende des Tages offen. Fakt ist, dass dem Senat Beifall von der falschen Seite erspart bleibt. Jubelszenen im Saal gibt es nicht. Die NPD, immerhin mit etwa 30 Anhängern angereist, verfolgt die Urteilsverkündung ungerührt. Nur im Internet feiern sich die Rechtsextremen: "Sieg" verkünden sie auf Twitter - mit sechs Ausrufezeichen dahinter.

Mitteilung des Gerichts zu dem Urteil

Urteil im Volltext

Seite des Bundesrats zum NPD-Verfahren, mit Verbotsantrag

Beschluss zur Einstellung des ersten Verbotsverfahrens 2003

KPD-Verbotsurteil vom 17. August 1956

Verfassungsgericht über Parteiverbotsverfahren

Bundeszentrale für polit. Bildung über Parteiverbote

Grundgesetz zu verfassungswidrigen Parteien, Art. 21

Parteienverbot im Bundesverfassungsgerichtsgesetz, §§ 43 bis 47

Bundeswahlgesetz zum Mandatsverlust, § 46

Europawahlgesetz zum Mandatsverlust, § 22

Faktenblatt zur Straßburger Rechtsprechung zu Parteiverboten

Wissenschaftl. Dienste des Bundestags zur Rolle des EGMR

Verfassungsschutzbericht 2015 über die NPD, S. 70-74 u. S. 79-85

Rechenschaftsbericht der NPD für 2014, S. 109-128

Bundeszentrale für polit. Bildung über die NPD