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Hintergrund Wie das Gesetz rechtsextreme Symbolik ahndet

03.05.2019, 11:15

Berlin (dpa) - Rechtsextreme demonstrieren ihre Gesinnung gerne in der Öffentlichkeit. Bestimmten Symbolen kommt dabei eine hohe Bedeutung zu, einige von ihnen sanktioniert der Gesetzgeber mit den Paragrafen 86 und 86a des Strafgesetzbuchs.

Danach kann das "Verbreiten von Propagandamitteln" wie auch das "Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen" mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet werden.

Für junge Menschen wird Jugendstrafrecht angewandt. Es gilt für Täter von 14 bis 17 Jahren. Für junge Erwachsene, die in ihrer Entwicklung verzögert und Jugendlichen vergleichbar sind, kann ein Gericht auch im Alter bis 20 das Jugendstrafrecht anwenden. Dort steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Es sieht zunächst Weisungen oder Auflagen vor, die erzieherisch wirken sollen. Das können gemeinnützige Arbeit oder ein sozialer Trainingskurs sein. Diese Sanktionen kommen auch bei Propagandadelikten infrage, insbesondere wenn der Jugendliche erstmals straffällig wird.

Im Fokus der Strafgesetze stehen Zeichen, die für eine Partei oder Vereinigung mit verfassungswidriger Gesinnung typisch sind: wie Fahnen, Abzeichen und Parolen. Zu den bekanntesten verbotenen Symbolen und Grußformen gehören hierzulande das Hakenkreuz und der auf Augenhöhe erhobene gestreckte rechte Arm, der sogenannte Hitlergruß.

Werden im Nationalsozialismus adaptierte und instrumentalisierte Zeichen - wie die aus dem Germanischen stammenden Runen - in ihrer ursprünglichen Bedeutung verwendet, muss dies keine Strafe nach sich ziehen. Unbedenklich ist es, wenn rechtsextreme "Propagandamittel" zur Aufklärung über das NS-Regime eingesetzt werden, der Kunst, Satire oder Wissenschaft dienen.

Der Gesetzgeber hat aber nicht nur das Arsenal der Nazi-Propaganda im Blick: Auch Symbole verbotener islamistischer Organisationen zum Beispiel dürfen in Deutschland nicht verbreitet werden.

Das Jugendstrafrecht gilt für Täter im Alter von 14 bis 17 Jahren. Für junge Erwachsene, die in ihrer Entwicklung verzögert und Jugendlichen vergleichbar sind, kann ein Gericht auch im Alter von 18 bis 20 Jahren das Jugendstrafrecht anwenden. Das Gesetz spricht hier von Heranwachsenden. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Es sieht zunächst Weisungen oder Auflagen vor, die erzieherisch auf junge Straffällige einwirken sollen. Das können etwa gemeinnützige Arbeitsstunden oder ein sozialer Trainingskurs sein. Diese Sanktionen kommen auch bei Propagandadelikten infrage, insbesondere wenn der Jugendliche erstmals straffällig wird.

Paragraf 86 im Internet

Paragraf 86a im Internet

Hass im Netz zu extremistischen Symbolen

Bundesamt für Verfassungsschutz zu rechtsextremen Symbolen