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BGH-Urteil Tauschbörsen: Eltern müssen Kind verraten oder selbst zahlen

Eine Familie, drei volljährige Kinder. Eines von ihnen lädt Musik in eine Tauschbörse hoch. Müssen die Eltern den Namen verraten? Nicht unbedingt, sagt der BGH. Damit stehen sie aber selbst als Täter da.

30.03.2017, 20:23

Karlsruhe (dpa) - Wenn Eltern ihre volljährigen Kinder bei Urheberrechts-Verletzungen im Internet decken, können sie selbst belangt werden. Eltern ist es grundsätzlich zumutbar, Kinder in dem Alter für eine illegale Nutzung von Tauschbörsen über das Familien-WLAN anzuschwärzen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.

Dazu seien sie zwar nicht verpflichtet. Geben sie in einem Schadenersatz-Prozess den Namen nicht preis, kann das aber dazu führen, dass sie als Anschlussinhaber selbst für die verletzten Urheberrechte geradestehen müssen.

Ein Elternpaar aus München ist damit rechtskräftig dazu verurteilt, mehr als 3500 Euro Schadenersatz und Abmahnkosten zu zahlen. Eines seiner drei volljährigen Kinder hatte unerlaubterweise ein Musikalbum in eine Tauschbörse hochgeladen. Die Eltern wissen, wer es war, behalten den Namen aber für sich. (Az. I ZR 19/16)

Die Richter hatten abzuwägen, was hier Vorrang hat: die Rechte der Plattenfirma an ihrem geistigen Eigentum oder der im Grundgesetz verankerte Schutz von Ehe und Familie. Erst vor einem halben Jahr hatte der Senat klargestellt, dass die Nachforschungspflichten im Privaten ihre Grenzen haben. So muss niemand das Surfverhalten seines Partners dokumentieren oder dessen Computer auf Software untersuchen.

"Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar", sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Das Kind habe alles zugegeben. Es stehe den Eltern frei, den Namen zu nennen, um sich zu entlasten. Tun sie das nicht, müssten sie "die entsprechenden Nachteile tragen".

Hintergrund ist, dass geschädigte Unternehmen zwar über die IP-Adresse herausfinden können, von welchem Internetanschluss aus eine Datei zum Tausch angeboten wurde. Wohnen dort mehrere Leute, ist damit aber noch nicht der Täter gefunden. Abgemahnt wird immer der Anschlussinhaber. Will dieser seine Unschuld beweisen, muss er in gewissem Umfang erklären, wer sonst als Täter infrage kommt.

In der Verhandlung am Morgen hatte BGH-Anwalt Herbert Geisler aufseiten der Eltern davor gewarnt, die ganze Familie in "Sippenhaft" zu nehmen. Es sei niemandem zuzumuten, seine Kinder "ans Messer zu liefern". BGH-Anwalt Christian Rohnke hielt für das Label dagegen, dass Tausende Urheberrechtsverstöße anders nicht geahndet werden könnten. Das gefährde die betroffenen Unternehmen in ihrer Existenz.

BGH-Mitteilung zu dem Urteil

Urteil des OLG München vom 14. Januar 2016

Urteil des LG München I vom 1. Juli 2015

"iRights"-Artikel über die Rechtslage bei der WLAN-Haftung

"iRights"-Artikel über Tauschbörsen und Abmahnungen

BGH-Urteil zur Haftung für den Ehepartner, 06.10.2016

BGH-Mitteilung zu Tauschbörsen-Urteilen, 12.05.2016

BGH zu illegalem Upload in der Familie