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Wer muss streichen? BGH urteilt im August zu Schönheitsreparaturen

11.07.2018, 12:05

Karlsruhe (dpa) - Ein Mietstreit um Schönheitsreparaturen beschäftigt den Bundesgerichtshof (BGH). Der Mieter hatte seine Wohnung im niedersächsischen Celle beim Auszug selbst gestrichen. Die vermietende Wohnungsbaugenossenschaft war mit dem Ergebnis nicht zufrieden und ließ einen Maler kommen.

Die Frage ist, wer das bezahlen muss. Das Urteil soll am 22. August verkündet werden, wie die Vorsitzende Richterin Karin Milger nach der Verhandlung am Mittwoch in Karlsruhe sagte. (Az. VIII ZR 277/16)

Dass sich der Mann als Mieter um Schönheitsreparaturen wie das Streichen der Wände zu kümmern hat, steht in seinem Mietvertrag. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH seit 2015 sind solche Klauseln aber unwirksam, wenn der Mieter - wie hier der Fall - die Wohnung unrenoviert übernommen hat. Eigentlich hätte sich der Mann die Arbeit also sparen können. Allerdings hatte er mit seiner Vormieterin in einer Notiz im Übergabeprotokoll vereinbart, dass er ihr nicht nur den Teppichboden, sondern auch die Renovierungsarbeiten abnimmt.

Das Landgericht Lüneburg hatte zuletzt geurteilt, dass der Mieter aufgrund dieser Vereinbarung so zu behandeln sei, als habe ihm der Vermieter eine renovierte Wohnung überlassen. Damit bliebe der Mann auf den Malerkosten von knapp 800 Euro sitzen. Die BGH-Richter deuteten in der Verhandlung allerdings bereits an, dass sie diese Argumentation nicht für überzeugend halten.

BGH-Ankündigung zu der Verhandlung

Mitteilung zu den BGH-Urteilen von 2015

BGH-Urteil vom 18. März 2015, Az. VIII ZR 185/14

Umfang von Schönheitsreparaturen, § 28 Abs. 4 II. BV

Mieterschutzbund Berlin über Schönheitsreparaturen

Infoblatt von Haus & Grund