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Tücken im Kleingedruckten? Portal: Entschädigungsanspruch bei Flugabsagen bleibt

Welche Rechte haben Flugpassagiere, wenn Flüge wegen des Coronavirus gestrichen werden? Ein Fluggastportal geht davon aus, dass die Airlines unter Umständen Entschädigungen zahlen müssen - die Fluggesellschaften halten die Epidemie dagegen für "außergewöhnliche Umstände".

04.03.2020, 13:33

Hamburg/Frankfurt (dpa) - Passagiere müssen die angekündigten Flugabsagen und Umbuchungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise nach Einschätzung des Fluggastportals EUflight nicht widerspruchslos hinnehmen.

Unter bestimmten Voraussetzungen bestehe bei Annullierungen aus betriebswirtschaftlichen Gründen weiterhin ein Anspruch auf Entschädigungen nach der EU-Fluggastverordnung, sagte der Geschäftsführer des Fluggastportals EUflight, Lars Waterman, am Mittwoch.

Der Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) wandte sich gegen Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung im Zusammenhang mit der Corona-Krise. Die Fluggesellschaften hätten schnell auf die Ausbreitung des Virus reagiert und ihr Angebot angepasst. "Leere Flugzeuge zu fliegen, wäre wirtschaftlich unverantwortbar und ökologisch völlig schädlich", erklärte der Verband.

Die Einschnitte in die Flugpläne seien auf "außergewöhnliche Umstände" zurückzuführen. Statt einer Entschädigung sollten die Kunden Rückerstattungen oder kostenlose Umbuchungen erhalten. Die Lufthansa äußerte sich zunächst nicht auf die Frage, ob sie sich im Konflikt mit Passagieren auf außergewöhnliche Umstände berufen wird.

Der Lufthansa-Konzern und andere Fluggesellschaften wie Ryanair haben eine erhebliche Reduktion ihres Angebotes in den kommenden Wochen angekündigt, da aus Furcht vor einer weiteren Ausbreitung des neuartigen Coronavirus die Nachfrage deutlich gesunken ist. Vor allem nach Norditalien wurde der Flugplan zusammengestrichen und auch innerdeutsche Verbindungen sind ausgedünnt.

Entscheidend für die Frage nach einem Entschädigungsanspruch sind der Verordnung zufolge bestimmte Fristen sowie die Qualität der angebotenen Ersatzverbindungen. Storniert die Fluggesellschaft ein Ticket mindestens 14 Tage vor dem geplanten Flug, ist keine Entschädigung fällig. Bei kürzerer Vorwarnzeit gelten bestimmte Abweichungen von den ursprünglichen Flugzeiten noch als akzeptabel. Waterman warnte Passagiere davor, selbst die Flüge zu stornieren. Dann bestehe sicher kein Entschädigungsanspruch.

Lufthansa hat die Folgen des Virus-Ausbruchs noch nicht beziffert, will dies aber auf der Bilanz-Pressekonferenz am 19. März tun. Der europäische Airline-Verband A4E hat bereits eine Änderung der europäischen Verordnungen zu den Fluggastrechten verlangt.

EU-Verordnung 261/2004