1. Startseite
  2. >
  3. Varia
  4. >
  5. Steuerfreie Extras vom Chef - Leistungen lassen sich tauschen

Steuerfreie Extras vom Chef - Leistungen lassen sich tauschen

12.05.2014, 11:20

Berlin - Viele Beschäftigte freuen sich über eine Gehaltserhöhung. Doch es muss nicht immer mehr Geld sein. Auch steuerfreie Extras können sich auszahlen. Allerdings nur, wenn man einige Regeln beachtet.

Es muss nicht immer eine Gehaltserhöhung sein. Auch mit Sachzuwendungen, Kindergartenzuschüssen oder der Überlassung von Smartphones oder Tablets zur privaten Nutzung können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Gutes tun. Der Vorteil: Viele Extras sind steuer- und sozialversicherungsfrei. "Ein besonderes Augenmerk legen die Finanzämter dabei darauf, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden", erläutert Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin. "Ansonsten tritt der Spareffekt nicht ein."

Überlegenswert kann sein, eine freiwillige Leistung gegen eine andere freiwillige Leistung zu tauschen. Denkbar wäre zum Beispiel der Verzicht auf freiwillig gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gegen einen Kindergartenzuschuss. Der Effekt: Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld ist ganz steuer- und sozialversicherungspflichtig, die zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten Kita-Gebühren sind das nicht.

Wenn der Chef keine freiwilligen Leistungen zahlt und auch keine Gehaltserhöhung in Form von zusätzlich gezahlten Kindergartenzuschüssen will, besteht auch die Möglichkeit einer Bruttolohnumwandlung. Der Arbeitnehmer verzichtet dabei arbeitsvertraglich auf einen Teil seines Bruttogehalts und bekommt stattdessen steuer- und sozialversicherungsfreie Kindergartenzuschüsse. Im günstigsten Fall haben beide - Arbeitgeber und Arbeitnehmer - einen positiven finanziellen Effekt.

Wichtig zu beachten: Bei Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden, darf kein vertraglich vereinbarter Anspruch bestehen. Wird der Zuschuss sowieso im Arbeitsvertrag zugesichert, besteht ein Anspruch darauf - und der Steuervorteil entfällt.