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Unterhaltszahlungen können Steuerlast für Eltern mindern

02.09.2014, 14:18
Der Unterhalt für Kinder, die noch einen Anspruch auf Kindergeld haben, ist nicht absetzbar. Foto: Armin Weigel
Der Unterhalt für Kinder, die noch einen Anspruch auf Kindergeld haben, ist nicht absetzbar. Foto: Armin Weigel dpa

Berlin - Wer seine Kinder im Studium finanziell unterstützt, kann diese Ausgaben beim Finanzamt geltend machen. Allerdings nicht in jedem Fall. Besteht noch Anspruch auf Kindergeld, gibt sich das Finanzamt zugeknöpft.

Eltern können Unterhaltszahlungen unter Umständen steuerlich geltend machen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Zahlen sie ihrem Kind Unterhalt oder Geld für die Berufsausbildung, sind dafür in der Steuererklärung für 2013 maximal 8130 Euro vorgesehen. Für die Steuererklärung 2014 beträgt der Maximalbetrag 8354 Euro. Aufgestockt werden können diese Höchstbeträge, wenn zusätzlich zum Unterhalt die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen werden.

Wichtig zu beachten: Der Unterhalt beziehungsweise die von den Eltern getragenen Kosten für die Berufsausbildung sind jedoch für Kinder, für die noch ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, nicht absetzbar. "In dem Fall sind die Kosten mit dem Kindergeld beziehungsweise dem Kinderfreibetrag abgegolten", erläutert BDL-Geschäftsführer Erich Nöll.

Weitere Voraussetzung: Die unterstützte Person hat nur ein geringes eigenes Vermögen sowie nur geringe eigene Einnahmen. Bei eigenem Vermögen über 15 500 Euro sind die Unterhaltszahlungen nicht mehr steuerlich absetzbar, wobei aber ein angemessenes Hausgrundstück nicht mit eingerechnet wird. "Hat die unterstützte Person Einkünfte und Bezüge von über 624 Euro im Jahr, werden die absetzbaren Höchstbeträge entsprechend gekürzt", erklärt Nöll.

Zu beachten ist auch, dass es sich bei den Beträgen von 8130 Euro und 8354 Euro um personenbezogene Höchstbeträge handelt. Wird eine mittellose Person von mehreren Personen unterstützt, müssen diese sich den Höchstbetrag teilen. Die Aufteilung des Höchstbetrags erfolge nach dem jeweiligen Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen und ist nicht individuell aufteilbar. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az.: 7 K 3168/13 E).