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Bescheide Jeder Zehnte widerspricht WWAZ

Der Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband (WWAZ) fordert von mehr Bürgern Herstellungsbeiträge als ursprünglich angenommen.

Von Gudrun Billowie 14.12.2015, 00:01

Wolmirstedt l Der Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverband (WWAZ) fordert von weitaus mehr Bürgern Herstellungsbeiträge als ursprünglich angenommen. Statt der vermuteten 11. 000 Bescheide werden nun bis zum Jahresende rund 18 000 verschickt. Die erste Zahl sei nur eine Schätzung gewesen, erklärt WWAZ-Justitiar Frank Wichmann die Diskrepanz.

Die Forderung der Herstellungsgebühren für Trink- und/oder Schmutzwasserleitungen ruft großen Unmut in der Bevölkerung hervor. Etwa jeder Zehnte hat Widerspruch gegen den Herstellungsbeitrag II eingelegt. Das ist der Beitrag, der von denen gefordert wird, die vor dem 15. Juni 1991 an das Trink- und/oder Schmutzwassernetz angeschlossen wurden oder die Möglichkeit dazu hatten.

Frank Wichmann schätzt, die meisten Widersprüche rühren von der mangelnden Erklärung der Bescheide her, die Rechtmäßigkeit sei schwer ersichtlich. In der Tat hat der WWAZ gar keine Erklärung beigefügt, obwohl die bitter nötig gewesen wäre, denn die Sache mit den Herstellungsbeiträgen ist schwer zu verstehen.

Um den Sinn eines Herstellungbeitrages nachzuvollziehen, ist ein kleiner Knick im Denken erforderlich. Es wird nicht dafür bezahlt, dass jemand an das Wassernetz angeschlossen ist. Dafür gibt es Anschlussgebühren. Es spielt auch keine Rolle, ob jemand zu DDR-Zeiten einen Graben zu seinem Haus selbst ausgeschachtet hat.

Der Herstellungsbeitrag wird für die nach 1991 begonnene Erneuerung des Wasserleitungsnetzes gefordert, die noch immer nicht abgeschlossen ist. Mit Wasserleitungsnetz ist das gesamte Netz der Trink- und Schmutzwasserleitungen im Verbandsgebiet des WWAZ gemeint. „Dazu gehören auch die Fernleitungen vom Wasserwerksstrang“, erläutert Frank Wichmann.

Die gesamten Kosten wurden durch die Fläche aller Grundstücke dividiert und nach einem Schlüssel auf die Anlieger umverteilt. Im Grunde werden also alle Anlieger zur Kasse gebeten, es ist nur eine Frage der Zeit, wann diese Bescheide ins Haus flattern und in welcher Höhe die Beiträge gefordert werden.

Ein wenig aufatmen können diejenigen, die vor dem 15. Juni 1991 an eine zentrale Wasserleitung angeschlossen waren oder die Möglichkeit dazu hatten. Sie heißen Altanschlussnehmer und zahlen weniger. Für die Trinkwasserleitung werden ihnen 2,38 Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche berechnet, für Schmutzwasser 1,30 Euro pro Quadratmeter. Dabei kann der Beitrag noch deutlich sinken, nämlich dann, wenn das Grundstück bebaut ist.

Deutlich tiefer in die Tasche müssen diejenigen greifen, die nach dem 15. Juni 1991 an das Wassernetz angeschlossen wurden oder angeschlossen werden könnten. Sie heißen Neuanschlussnehmer, zahlen den Herstellungsbeitrag I und müssen für Trinkwasser 3,84 Euro pro Quadratmeter Beitragsfläche berappen und für Schmutzwasser 10,23 Euro pro Quadratmeter. Auch bei ihnen wirkt sich die Geschosshöhe der Gebäude beitragsvermindernd aus.

Der WWAZ rechnet durch diese Herstellungsbeiträge mit mindestens neun Millionen Euro Einnahmen. Damit sollen die Kredite abgelöst werden, die für das neue Leitungsnetz aufgenommen wurden, erklärt der WWAZ-Justitiar.

Auch wenn sich der Volkszorn derzeit zuerst gegen den WWAZ richtet, so war es doch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes, die die Pflicht zur Erhebung von Beiträgen klar stellte.

Zudem legte die Landesregierung von Sachsen-Anhalt vor einem Jahr eine Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2015 fest. Somit musste der WWAZ innerhalb eines Jahres herausbekommen, wem welches Grundstück gehört, wer wieviel zahlen muss und die Bescheide verschicken.

Ab dem 1. Januar 2016 gilt die Verjährungsfrist von zehn Jahren, das heißt, zumindest all diejenigen bekommen 2016 Post vom WWAZ, die seit 2006 beitragspflichtig sind.

Es gibt jedoch auch Haushalte, die zahlen sollen, obwohl sie schon längst gezahlt haben. Frank Wichmann sind zwei solcher Fälle bekannt. Er versichert: „Bescheide werden bei Doppelveranlagungen auch dann aufgehoben, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde.“