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Absage Keine Werbung an der Roßlauer Straße

Der Bauausschuss hat einen Antrag einer Delitzscher Werbefirma abgelehnt. Diese wollte drei Plakatwände aufbauen.

Von Sebastian Siebert 12.08.2016, 09:45

Zerbst l An der Roßlauer Straße wollte die Firma Schwarz-Außenwerbung drei großformatige Werbewände installieren. Die Tafeln sollten auf einem Monofuß stehen, 2,8 Meter mal 3,8 Meter groß sein und nachts beleuchtet werden. Wechselnde Produktwerbung sollten die Plakatwände zeigen.

Die Mitglieder des Bauausschusses haben dieses Vorhaben abgelehnt. Denn der dortige Bebauungsplan weise die Grünfläche als nicht überbaubare Grunstücksfläche aus.

Genauer gesagt, haben die Mitglieder des Bauausschusses den Befreiungsantrag von den Regeln des Bebauungsantrages abgelehnt. Dann wäre der Weg für die Tafeln frei gewesen.

Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, den B-Plan in Teilen außer Kraft zu setzen. Dafür gelten aber hohe Hürden. Wie aus der Beschlussvorlage zu entnehmen ist, sieht das Baugesetzbuch drei mögliche Gründe vor, in denen das geschehen kann. Gründe des Wohls der Allgemeinheit könnten einen Befreiung begründen, heißt es dort.

Wenn die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, könne eine Befreiung von den Regeln des B-Plans genehmigt werden. Drittens sieht das Gesetzbuch vor, eine Befreiung dann genehmigen zu lassen, wenn die Durchsetzung des Bebaunungsplans zu „einer offenbar nicht gewollten Härte führen würde“.

Für alle Ausnahmen gelte, dass die Abweichung vom Plan auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Und das sah die Verwaltung als nicht gegeben an, die daraufhin dem Bauausschuss empfahl, den Befreiungsantrag abzulehnen.

„Die Schilder sind so groß, dass von denen schon eine Gewerbenutzung ausgeht und diese ist im nichtüberbaubaren Bereich nicht zulässig“, hatte Heike Krüger, Leiterin des Bau- und Liegenschaftsamtes in Zerbst, den Mitgliedern erläutert.

Auch den Einwand des Antragsstellers, dort stünden schon andere Werbeträger, sollte nicht gelten.

Alfred Schildt (Linke) fragte nach, nach welchen Grundsätzen bei solchen Genehmigungen entschieden werde. Schließlich stehen an der Straße schon einige Werbeträger. Es stelle sich die Frage der Gleichberechtigung.

Heike Krüger antwortete: „Solche Großwerbeanlagen brauchen grundsätzlich eine Baugenehmigung. Die werden nur erteilt, wenn sie im überbaubaren Bereich stehen“, erklärte sie. Das sei für diese Fläche nicht gegeben. Darüber hinaus seien die begehrten Flächen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für den Gewerbepark mit Begrünung angelegt. Auch daher könne dort nichts anderes entstehen, erläuterte sie.

Andere Werbeträger könnten dabei durchaus auf einem Grund mit überbaubaren Bereich liegen. „Die Baugrenzen können auch springen“, sagte sie.

Werbeträger, die zu einer Firma gehören, seien an der Stätte der Leistung als Eigenwerbung zulässig, ergänzte die Amtsleiterin ihre Informationen. Auch dabei müsse der überbaubare Bereich beachtet werden, sagte sie.

Sollte die Firma sich also für einen anderen Standort mit überbaubarem Bereich entscheiden, hob Schildt an, „wäre das im Zweifelsfall zu genehmigen“, führte Dittmann den Satz zu Ende. Die Entscheidung heute ergebe sich also aus dem Bebaungsplan.

Christiane Schmidt (Grüne): „Aus meiner Sicht stellt sich da keine Frage der Gleichberechtigung. Selbst wenn dort Schilder stünden, die es eigentlich nicht dürften, so müssen wir nach geltener Regelung entscheiden.“ Sonst stünden irgendwann überall Schilder, nur weil man jeden gleich behandeln wolle. „Das geht nicht. Wenn es diese Regelung gibt, haben wir darüber zu befinden und dann sollten wir das auch so tun“, sagte sie. Der Ausschuss lehnte dann ab.