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Suchmaschinen-Gigant Google muss das Vergessen lernen

Dieses Urteil könnte weitreichende Folgen haben. Laut Europäischem Gerichtshof muss Google personenbezogene Daten in Zukunft löschen. Aber nur wenn dies explizit gefordert wird. Die Richter bestehen auf einem "Recht, vergessen zu werden".

13.05.2014, 11:30

Luxemburg (dpa/cm) | Der Suchmaschinenbetreiber Google kann dazu verpflichtet werden, Verweise auf Webseiten mit sensiblen persönlichen Daten aus seiner Ergebnisliste zu streichen. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg entschieden (Rechtssache C-131/12). Ein solches Recht leite sich aus der EU-Datenschutzrichtlinie ab.

Zur Begründung betonte der EuGH, mit der Eingabe eines Namens bei einer Internet-Suchmaschine könnten sich Nutzer ein umfassendes Bild von dieser Person machen. Die Suchergebnisse seien nichts anderes als das Ergebnis einer Verarbeitung personenbezogener Daten.

Das EU-Recht verlange hier einen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer und denen der betroffenen Personen. Dies könne zu einem einklagbaren Anspruch auf Löschung bestimmter Suchergebnisse führen.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Suchmaschinenbetreiber für die Verarbeitung der Daten verantwortlich. Ein Betroffener könne sich mit der Bitte um Änderung der Suchergebnisse an Google wenden – oder sonst an die zuständigen Stellen.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Spanier, dessen Haus vor mehr als 15 Jahren zwangsversteigert wurde. Die amtliche Bekanntmachung über die Pfändung wurde 1998 in einer Zeitung und im Internet veröffentlicht. Der Betroffene wandte sich dagegen, dass Google bei der Eingabe seines Namens diesen Artikel heute noch anzeigt.

Rechtsgutachten sah Google nicht in der Pflicht

Für ihn bestand darin eine Rufschädigung und der Betroffene beschwerte sich 2010 bei der spanischen Datenschutzagentur AEPD. Diese gab dem Mann recht und als Reaktion auf die AEPD-Entscheidung hatte Google vor dem spanischen Obergericht geklagt. Die Richter dort wiederum forderten vom EuGH, die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie zu klären.

Die Chancen für einen Erfolg des Mannes standen relativ schlecht. EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen hatte ihm 2013 in einem Rechtsgutachten eine Absage erteilt. Seiner Meinung nach enthalte die derzeit geltende EU-Datenschutzrichtlinie kein "Recht auf Vergessenwerden".

"Würde von den Suchmaschinendiensteanbietern verlangt, in die öffentliche Sphäre gelangte legitime und rechtmäßige Informationen zu unterdrücken, käme es zu einem Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung", argumentierte der Jurist damals.

Die Richter sahen das aber jetzt anders. Sie gestatten aber Ausnahmen. Sie sollen zum Beispiel für Personen mit einer Rolle im öffentlichen Leben gelten. Hier soll zwischen den Rechten der betroffenen Person im Allgemeinen und dem Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abgewogen werden.