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Initiatoren wollen mit Volksabstimmung die Schulentwicklungsplanung der Gemeinde kippen Ziel: Bürgerentscheid für alle sechs Schulstandorte

Von Maik Schulz 20.08.2013, 01:09

Rottmersleben/Eichenbarleben/HoheBörde l Mit einem Bürger- entscheid wollen Bürger der Hohen Börde den Beschluss des Gemeinderates zur Schulentwicklungsplanung kippen. Im Juli hatte der Gemeinderat die schrittweise Schließung der Grundschulen Rottmersleben und Eichenbarleben ab 2017/18 beschlossen (siehe Kasten).

Im Kern geht es um den Erhalt der bedrohten Schulstandorte

Die Gemeindeordnung von Sachsen-Anhalt erlaubt einen Bürgerentscheid als Form der demokratischen Mitbestimmung. Das Bürgerbegehren ist als Antrag für einen Bürgerentscheid zu verstehen. Für Gemeinden mit weniger als 20000 Einwohnern müssen mindestens 1500 stimmberechtigte Bürger das Begehren unterzeichnen.

Im Kern geht es den Initiatoren um den Erhalt der bedrohten Schulstandorte Eichenbarleben und Rottmersleben. Dafür soll der Ratsbeschluss vom 9. Juli mittels Bürgerentscheid durch den Passus des "dauerhaften Erhalts aller sechs Grundschulen der Hohen Börde" ersetzt werden.

"Wir haben fünf Fragen für eigentlich fünf Bürgerentscheide formuliert, die erste Frage ist uns die wichtigste", erklärte der Rottmersleber Dominik Weitz. Er ist neben Enrico Feller (Rottmersleben) und Kevin Braune (Schackensleben) Unterzeichner und Verfasser des Bürgerbegehrens.

Das Echo der Unterschriftensammlung ist Dominik Weitz zufolge vielver- sprechend. Bis Ende vergangener Woche seien allein in Rottmersleben und Umgebung etwa 1000 Unterschriften gesammelt worden. Hinzu kommen die Unterschriften aus dem Raum Eichenbar- leben. Dort sei die Aktion etwas schleppender angelaufen.

Gemeinde behält sich rechtliche Klärung des Inhaltes vor

Erreichen die Befürworter des Bürgerbegehrens die 1500 Unterschriften, muss sich der Gemeinderat mit dem Bürgerbegehren befassen. Bei einer Zulassung ist ein Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten zu organisieren. Oder der Gemeinderat fasst einen Beschluss, der dem Inhalt des Bürgerbegehrens entspricht.

Bezüglich der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens gibt es laut Angaben der Gemeindeverwaltung Hohe Börde Bedenken. Sämtliche Fristen wurden zwar eingehalten, inhaltlich hat sich Hauptamtsleiterin Kerstin Pitschmann aber eine rechtliche Klärung vorbehalten und steht im Kontakt mit der Kommunalaufsicht.

Die Gründe für die Vorbehalte: Zum Einen enthält das Bürgerbegehren fünf anstelle der üblichen einen Frage. Nach Einschätzung der Kommunalaufsicht bedarf dies einer weiteren Klärung. Denn: Die fünf Fragen sind als eigenständige Fragen, somit als eigenständige Anträge für einen Bürgerentscheid zu werten. Das müsse im Vorfeld geklärt werden, hieß es aus der Kreis-Aufsichtsbehörde. Grundsätzlich seien auch fünf Bürgerentscheide möglich.

Die von den Initiatoren postulierte Kernfrage bereite keine großen Bedenken, die vier weiteren Fragen schon, erklärte Sylvia Wendt von der Kommunalaufsicht und erläuterte: "Die in einem Bürgerentscheid formulierten Fragen müssen sich konkret auf einen Rats- beschluss beziehen. Sie haben ja das Ziel, diesen Beschluss zu ersetzen. Ein Bürgerentscheid darf nicht in Rechte und Pflichten eines Bürgermeisters eingreifen. Und er muss sich auf Entscheidungskompetenzen des Gemeinderates und nicht etwa des Landkreises oder anderer Entscheidungsträger beziehen. Er muss konkret sein, eindeutig mit Ja oder Nein zu beantworten sein. Bei einigen Fragestellungen habe ich diesbezüglich erhebliche Zweifel." Wendt ergänzte: "Wir haben das Bürgerbegehren aber noch nicht in der Tiefe geprüft. Das kann die Gemeindeverwaltung auch selbst tun."

Die Zulässigkeit muss der Gemeinderat beschließen. Kommt es zum Bürgerentscheid, muss eine Bürgermehrheit mit "Ja" stimmen, um ihn durchzusetzen. Wichtig: Diese Mehrheit muss mindestens 25 Prozent aller stimmberechtigten Bürger auf sich vereinen. Dann wird der Gemeinderatsbeschluss durch den Wortlaut des Bürgerentscheids ersetzt.

Über die Schulentwicklungsplanung entscheidet letztlich der Landkreis. Der Kreistag ist nicht an die Entscheidung eines Ratsbeschlusses oder an das Ergebnis eines Bürgerentscheids gegen diesen Ratsbeschluss gebunden.