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Erststimmen und Zweitstimmen Wie die Macht im Landtag verteilt wird

19.03.2011, 04:31

Was bedeutet die Personenstimme, was die Parteienstimme? Was sollte der Wähler beim Ankreuzen beachten? Hier einige Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Wahl.

r Wieviel Kreuze muss man machen?

Der Wähler darf höchstens zwei Kreuze machen: Je eines für eine Person (Erststimme) und ein weiteres für eine Partei (Zweitstimme). Es ist möglich, bei der Erststimme den Kandidaten der Partei A und bei der Zweitstimme die Partei B zu wählen. Es ist auch erlaubt, nur eine Stimme abzugeben. Der Wähler darf dann nur einen Kandidaten (Erststimme) oder nur eine Partei (Zweitstimme) wählen.

r Wann wird die Stimme ungültig?

Wenn mehr als zwei Kreuze gemacht, großflächig Streichungen vorgenommen oder das Ganze mit Kommentaren versehen wird. Manch einer betreibt viel Aufwand, um seine Stimme ungültig zu machen: So wurden schon Speisekarten und Kondome an Wahlzettel geheftet.

r Der Landtag hat 91 Sitze. Wie werden diese an die Parteien verteilt?

Die Sitzverteilung richtet sich nach der Zweitstimme – der sogenannten Parteienstimme. Sie ist für den Parteien-Proporz im künftigen Landtag die wichtigere Stimme: Mit ihr bestimmen die Wähler, welche Partei wieviel Mandate im künftigen Landtag hat.

Mit der Erststimme - auch Personenstimme genannt – entscheiden die Wähler hingegen, welcher Kandidat aus ihrem Wahlkreis in den Landtag zieht. Da gilt: Wer die meisten Stimmen hat, zieht ein. Der Zweitplatzierte hat das Nachsehen, selbst wenn er nur eine Stimme weniger erzielte als der Erste. Da Sachsen-Anhalt 45 Wahlkreise hat, ziehen auf diesem Wege also 45 Kandidaten in den Landtag. Man nennt sie auch Direktkandidaten. Sie stehen auf der linken Seite des Wahlscheins.

r Was passiert mit den anderen 46 Sitzen?

Diese gehen an die sogenannten Listenkandidaten, die auf den Landeswahlvorschlägen der Parteien stehen. Die Namen der jeweils ersten drei Kandidaten jeder Partei sind auf der rechten Seite des Wahlscheins nachlesbar – dort, wo der Wähler sein Kreuz für die Parteienstimme macht.

Erringt eine Partei 20 Sitze, es gewinnen aber nur 15 ihrer Kandidaten ein Direktmandat, dann ziehen die fünf "obersten" Listenkandidaten ins Parlament. Ist darunter einer, der auch als Direktkandidat angetreten und seinen Wahlkreis gewonnen hat, dann zieht – in unserem Beispiel - der Listenkandidat Nummer 6 in den Landtag.

r Wenn eine Partei über die Zweitstimme 37 Sitze erhält, aber 40 Direktkandidaten dieser Partei in den Landtag ziehen – was passiert dann?

Direkt gewählte Kandidaten genießen einen Vorrang; sie ziehen in den Landtag, auch wenn ihre Partei nicht so stark abgeschnitten hat. Das hat zur Folge, dass diese Partei dann drei Überhangmandate, also drei Sitze zusätzlich erhält.

Zum Ausgleich bekommen die anderen Parteien alle zusammen sechs Ausgleichsmandate, die je nach ihrer Stärke in einem erneuten Verteilungsverfahren berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass insgesamt 52 statt 46 Listenkandidaten einziehen. Der Landtag hätte dann 97 statt 91 Abgeordnete

Bis auf die Wahlperiode von 1994 bis 1998 hatte der Landtag stets Überhang- und Ausgleichsmandate.

r Was geschieht mit erfolgreichen Direktkandidaten, deren Partei an der Fünf-Prozent-Hürde gestrauchelt ist?

Diese Direktkandidaten ziehen dennoch in den Landtag.

r 13 Parteien sind zugelassen, auf dem Wahlschein gehen die Listennummern aber bis 16.

Zunächst hatten mehr Parteien als diese 13 die formalen Bedingungen erfüllt. Alle Bewerber bekamen eine Listennummer. Zur Landtagswahl dürfen nach dem Gesetz aber nur Parteien antreten, die ihren ernsthaften Mitgestaltungswillen nachgewiesen haben. Daher müssen die nicht etablierten Parteien neben einigen Formalien (wie Satzung und Programm) 1000 Unterstützerunterschriften vorlegen. Betroffen sind all jene Parteien, die nicht im Landtag oder im Bundestag sitzen. Eine Partei scheiterte an der Unterschriften-Hürde, eine andere zog ihre Bewerbung zurück, eine dritte reichte keine Landesliste ein. So blieben 13 Parteien übrig.(js)