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Schichtarbeit und Kinderbetreuung Probleme, Beruf und Familie zu vereinbaren

24.08.2009, 07:17

Zwei Mütter von Schulkindern wurden von ihrem Arbeitgeber in Halberstadt kürzlich aufgefordert, in Zukunft auch zur Spätschicht zu erscheinen. Bei ihrer Einstellung vor zwei Jahren war den Frauen jedoch zugesichert worden, dass sie wegen der Betreuung der Kinder nur in Frühschicht arbeiten brauchen. Doch jetzt gebe es ein neues Gesetz bzw. Verordnung, wonach Eltern ihre Kinder ab dem zehnten Lebensjahr bis 21 Uhr am Abend ohne Aufsicht lassen dürfen, begründete der Arbeitgeber seine Forderung.

Beim Kinder- und Sozialministerium in Magdeburg kennt man eine solche Regelung jedenfalls nicht und verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch BGB, das beim Familienrecht auch die elterliche Sorge regelt: "Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen." Das BGB legt nicht fest, bis zu welchem Alter des Kindes diese elterliche Sorge gilt und auch nicht, zu welchen Tageszeiten, so eine Sprecherin des Ministeriums.

Verletzen Eltern aber ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht, können sie dafür strafrechtlich belangt werden. Eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe sieht das Strafgesetzbuch vor, wenn jemand "seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter sechzehn Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden ...".

So ist auch in der für Wirtschaft und Arbeit zuständigen Landesbehörde keine arbeitsrechtliche Bestimmung bekannt, die das Alleinlassen von Kindern während der Schichtarbeit ihrer Eltern rechtfertigen würde. Dieses Ministerium verweist ebenfalls auf die durch das BGB geregelte elterliche Sorge und zusätzlich auf das Grundgesetz, das die Pflege und Erziehung der Kinder als "das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht" benennt.

Dieses Recht und auch die Pflicht der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder haben den Expertenmeinungen zufolge auch Arbeitgeber zu beachten. Mütter oder Väter, die zum Broterwerb nicht auf Schichtdienst verzichten können, können sich – so ein Hinweis aus dem Sozialministerium–wegen der Beaufsichtigung ihrer Kinder während der beruflichen Abwesenheit an eine der Freiwilligenagenturen im Land wenden.

Dort bieten ehrenamtlich Engagierte ihre Hilfe auch für eine kostenlose Betreuung von Kindern während der abendlichen Arbeitszeit der Eltern an. (goe)