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Gesetzentwurf der Bundesregierung Bei der Mütterrente ist kein extra Antrag erforderlich

12.03.2014, 01:16

Magdeburg (vs) l Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz - hinter diesem Wortungetüm verbirgt sich der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der u. a. die sogenannte Mütterrente beinhaltet. Noch ist er nicht beschlossen, sind viele Einzelheiten ungeklärt und können sich im Laufe des Verfahrens Änderungen an den vorgeschlagenen Regelungen ergeben. Dennoch gibt es schon jetzt eine Reihe von Fragen und Unsicherheiten.

Was verbirgt sich hinter der Mütterrente?

Mit dem Begriff Mütterrente ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Für sie wird bislang ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Es ist vorgesehen, allen Müttern - in manchen Fällen auch Vätern -, deren Kinder vor 1992 geboren und von ihnen erzogen wurden, pro Kind ein zusätzliches Jahr mit Zeiten der Kindererziehung anzurechnen.

Wie wirkt sich das auf die Rentenhöhe aus?

Mütter, in bestimmten Fällen auch Väter, die bereits eine Rente erhalten oder vor dem 1. Juli dieses Jahres in Rente gehen, erhalten für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal einen Entgeltpunkt mehr. Das sind im Osten zurzeit pro Kind 25,74 Euro (im Westen 28,14 Euro). Bei einem späteren Rentenbeginn fließen die auf zwei Jahre erweiterten Kindererziehungszeiten in die individuelle Berechnung mit ein. Das könnte u. U. bedeuten, dass nicht der gesamte Wert des zusätzlichen Entgeltpunktes berücksichtigt werden kann.

Wird die Mütterrente brutto oder netto ausgezahlt?

Bei den genannten Werten handelt es sich um Bruttowerte. Von dem pauschalen Zuschlag werden im Regelfall 10,25 Prozent für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen; gegebenenfalls sind auch Steuern zu zahlen.

Kann durch die Mütterrente die Hinterbliebenenrente gekürzt werden?

Ja. Die Mütterrente als Bestandteil der eigenen Altersrente zählt wie auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit als Einkommen. Dieses wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn ein gesetzlich festgelegter Freibetrag überschritten wird. Dieser beträgt in den neuen Bundesländern zur Zeit 679,54 Euro. Erhöht sich durch die Mütterrente die Alters- bzw. Erwerbsmin-derungsrente des Hinterbliebenen und wird dadurch der Freibetrag überschritten, dann wird die Hinterbliebenenrente gekürzt.

Wie wirkt es sich auf die Mütterrente aus, wenn man nach der Geburt nur kurze Zeit zu Hause war?

Wenn Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten zum Beispiel aufgrund einer beitragspflichtigen Beschäftigung zusammentreffen, dann werden zu den Entgeltpunkten aus eigener Beitragsleistung zusätzlich Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten berücksichtigt. Die Summe darf allerdings die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Um diese Grenze einzuhalten, bleibt gegebenenfalls ein Teil der Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten unberücksichtigt. Das trifft aber nicht für Personen zu, deren Rente schon vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat. Sie erhalten einen pauschalen Zuschlag zur Rente.

Ist es möglich allein durch die Mütterrente einen Rentenanspruch zu erwerben?

Ja, das ist möglich. Voraussetzung für eine Regelaltersrente ist das Vorhandensein von fünf Jahren Beitragszeiten. Infolge der Mütterrente werden für vor 1992 geborene Kinder zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass zukünftig ein Rentenanspruch besteht, wenn drei vor 1992 geborene Kinder erzogen wurden.

Muss die Mütterrente beantragt werden?

Nein, das muss sie nicht. Entsprechende Anträge, die seit einigen Wochen kursieren, kommen definitiv nicht von der Deutschen Rentenversicherung! Bei allen, die bereits eine Rente erhalten, sind die Kindererziehungszeiten bereits im Rentenkonto gespeichert.

Ab wann soll die Mütterrente gezahlt werden?

Das Gesetz soll ab dem 1. Juli 2014 gelten. Rentennachzahlungen für Zeiträume davor soll es nicht geben.