1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Das Paket nach Kanada kam zurück

Versandbedingungen Das Paket nach Kanada kam zurück

Die Beförderung der Sendung eines Stendalers wurde abgelehnt, weil die eingepackte Spraydose als „Gefahrgut“ galt.

Von Gudrun Oelze 20.11.2016, 23:01

Stendal l Weil er sich von der Deutschen Post unzureichend über die Geschäftsbedingungen informiert fühlt, fordert ein Stendaler Leser das Porto für den fehlgeschlagenen Auslandsversand zurück. Da hat er allerdings schlechte Karten.

Für den Sohn in Kanada hatte Klaus Henning ein Paket gepackt und bei der Deutschen Post in Stendal aufgegeben. Stolze 69,99 Euro Porto zahlte er für diese Sendung ins Ausland - die Deutschland allerdings gar nicht verließ. Denn sie kam zurück zum Vater, weil das Paket laut beigefügtem Inhaltsverzeichnis auch Kosmetika mit Spraydose enthielt. Davon, dass dies nicht erlaubt sei, habe er im Internet nichts gefunden, wundert sich Herr Henning.

Auch beim Zollamt in Stendal, wo er auf Empfehlung der Post nachfragte, wusste man davon nichts, schrieb er uns. Letztlich nahm er das Spray aus dem Paket und schickte es noch einmal auf den Weg zum Sohn in Kanada, was den Vater erneut 69,99 Euro Porto kostete.

Da das Paket beim ersten Mal doch aber gar nicht ins Ausland gelangte, sondern – ohne Verschulden des Kunden, der keinen Hinweis über den „verbotenen“ Inhalt einer Spraydose gefunden beziehungsweise erhalten hatte – in Deutschland blieb, wäre dafür ja nur das Inlandsporto in Höhe von 14,99 Euro fällig, meint er.

Die Differenz bekommt er aber wohl nicht erstattet, denn bei der Deutschen Post verweist man auf die DHL-Seite zum Thema Paketversand beziehungsweise Paketversand International. Dort sind zulässige Inhalte für den Versand von Wertgegenständen und auch von Gefahrgut im Detail und gut sichtbar aufgeführt, so Post-Sprecherin Anke Blenn. Auf der Internetseite seien Leistungen und Preise zum Versand von Paketen und Päckchen nach Kanada aufgelistet und auch Hinweise mit wichtigen Informationen zur Zustellung im Ausland, zu Zollbestimmungen, zulässigen Inhalten und Hinweise zur korrekten Adressierung zu finden. Beim Klick auf den Link „Zulässige Inhalte“ öffne sich ein Fenster, in dem das Thema Beförderungsausschluss für Spraydosen als Gefahrgut explizit aufgeführt ist.

„Der Absender ist generell vor dem Versand verpflichtet, sich zu informieren, ob der Inhalt laut AGB verschickt werden darf“, betont die Pressesprecherin. Zudem sei bei Auslandspaketen zu empfehlen, sich parallel, zum Beispiel auf der Deutschen Zoll-Webseite, über Einfuhrbestimmungen des betreffenden Landes zu informieren.

Wichtig zu wissen für alle, die zu Weihnachten noch Päckchen oder Pakete verschicken möchten: DHL Paket Deutschland befördert grundsätzlich keine Produkte, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegen. Dabei ist für Otto Normalverbraucher „Gefahrgut“ auf den ersten Blick nicht immer gleich erkennbar. Als solches gelten nach einem internationalen Übereinkommen „Inhalte von Sendungen, die explosive, gasförmige, entzündbare, ansteckungsgefährliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive oder andere gefährliche Eigenschaften oder Aggregatzustände haben“.

„Gefahrgut“ nach dem Transportrecht sind demnach auch Produkte des täglichen Bedarfs wie Haar- und Deospray, Parfüm, Nagellack und Streichhölzer, aber auch Tischtennisbälle, Erfrischungstücher oder Lithiumbatterien. „Der Ausschluss vom Gefahrgutversand basiert auf den Vorschriften des Weltpostvertrages, einem Regelwerk der mehr als 200 Postunternehmen auf dem Erdball“, so die DHL auf ihrer Internetseite – auf der die Hinweise zu „zulässigen Inhalten“ und „Gefahrgut“ aber wahrlich nicht gleich ins Auge springen …