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Backhaus Neue Runde im Häuserkampf

Noch ist in Gardelegen nichts entschieden: Der Häuserkampf geht in die nächste Runde - beim Streit um das Hofgebäude des Großen Hospitals.

Von Gesine Biermann 03.12.2016, 02:00

Gardelegen l Äußerlich ist ihm nichts anzusehen, außer, dass mittlerweile vielleicht noch ein paar Dachziegel mehr herunter gerutscht sind. Das Jahrhunderte alte Backhaus auf dem Hof des Großen Hospitals, es steht – vielleicht „noch“, vielleicht ja auch „noch für sehr lange“. Sicher ist: Seit nunmehr fast anderthalb Jahren ist das Haus ein Zankapfel.

Als Noch-Besitzerin hat die Hospitalstiftung um Stiftungsratschefin Mandy Zepig als Nachfolgerin des früheren Bürgermeisters den Abrissantrag gestellt. Die Gardeleger Wobau als künftige Besitzerin hat dem Kauf des Gesamtensembles Großes Hospital auch nur zugestimmt, wenn das Backhaus abgerissen wird.

Unter anderem der Kultur- und Denkmalpflegeverein der Stadt, aber auch zahlreiche Bürger (mit Unterschriftenliste fast 500) haben sich indes dagegen ausgesprochen. Sie wollen, dass das Denkmal erhalten wird. Der Stendaler Architekt Lutz Schwarzbrunn möchte helfen, das Haus kaufen und auf eigene Kosten sanieren und vermarkten.

Allein der Altmarkkreis darf die Entscheidung pro oder kontra Abriss zurzeit treffen. Dort allerdings tut man sich schwer damit. Immerhin liegt der Antrag seit fast eineinhalb Jahren vor. Gerade erst vor wenigen Tagen hatte die Untere Denkmalschutzbehörde noch einmal Unterlagen nachgefordert (wir berichteten). 

Allerdings hat die Behörde zwischenzeitlich auch den potenziellen Käufer angehört. Am 12. Oktober hatte Schwarzbrunn auf Einladung des Bauordnungsamtes seine Kaufabsichten dort bestätigt, und fachliche Fragen – unter anderem zu Lösungen in Sachen Brandschutz oder zu Zugangsrechten – beantwortet.

Und er hatte seine Bedenken formuliert. Denn derzeit, sagt Schwarzbrunn, „fehlen für eine Genehmigung des Abrissantrages sämtliche Voraussetzungen.“ Nur drei lasse der Gesetzgeber ohnehin zu. So dürfe ein Denkmal nur fallen, wenn ein gesellschaftliches Interesse daran bestehe oder ein Erhalt für den Eigentümer wirtschaftlich unzumutbar sei oder aber eine Alternative zur Nutzung fehle, die selbst ein Eigentümerwechsel nicht bieten könne. Nichts davon treffe auf das Backhaus zu. Mit seinem Kaufangebot bietet der gebürtige Gardeleger für das umstrittene Objekt sowohl Nutzungsalternative als auch die nötigen Finanzen auf.

Zudem sieht Schwarzbrunn den Vertrag, den die Hospitalstiftung als Verkäuferin mit der städtischen Wobau als Käuferin abgeschlossen hat, sehr skeptisch. Denn längst sei laut Schwarzbrunn klar, dass die Stiftung allein deshalb immer noch Eigentümerin des Gebäudekomplexes sei, weil die finanziell gesunde Wobau als Eigentümerin den Abriss nie mit wirtschaftlicher Unzumutbarkeit begründen könnte. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass der Eigentümerwechsel nur vollzogen wird, wenn der Abriss des Backhauses durch den Kreis genehmigt wird. Da das für beide Vertragspartner nicht voraussehbar war und ist, könnte es also sein, dass der Kaufvertrag zwischen Wobau und Stiftung gar nicht zustande kommt.

Im Auftrag von Kaufinteressent Lutz Schwarzbrunn hat mittlerweile ein Jurist den relevanten Teil des Vertrages geprüft, und „er geht davon aus, dass es sich bei diesem nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch um ein sogenanntes Scheingeschäft handeln (siehe Infokasten- BGB) und damit der Vertrag hinfällig sein könnte“, sagt Schwarzbrunn.

Stiftungsratsvorsitzende Mandy Zepig und Wobau-Chef Wolfgang Oelze weisen das zurück:  „Nach Paragraf 117 BGB wird beurteilt, was ein Scheingeschäft ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, entsprechend auch keine Nichtigkeit. Auch die Notarin prüft laut Bundesnotarordnung und sah keinen Grund für Nachfragen – oder eine Nichtbeurkundung“, teilen Zepig und Oelze auf Nachfrage mit.

Dass die Wobau seit Monaten in Größenordnungen als Bauherr in das Haupthaus investiert – ohne Eigentümer zu sein – finden beide Vertragsparteien zudem unproblematisch: „Eine Entscheidung über den Abrissantrag gibt es noch nicht.“

„Über Vertragsänderungen würden die Gremien abstimmen müssen, wie schon beim Ursprungsvertrag“, heißt es weiter dazu auf Nachfrage, ob die Stiftung im Falle einer fehlenden Abrissgenehmigung die von der Wobau vorgestreckten Sanierungskosten zurückzahlen müsste.

Für Zepig als Gardelegens Bürgermeisterin wird die Angelegenheit aber dennoch zum Spagat. Denn als Stadtoberhaupt muss sie im Sinne des Denkmalschutzgesetzes für den Erhalt von städtischen Denkmalen sorgen (siehe Infokasten – DschG). Als Stiftungsratsvorsitzende und Aufsichtsratsvorsitzende der Wobau (beide Posten übt sie von Amts wegen aus) steht sie jedoch auf  beiden Seiten des Kaufvertrages (über das Große Hospital), die zudem beide ein Abrissinteresse haben. Einen Interessenkonflikt sieht sie selbst darin allerdings nicht.

Der Landkreis muss dies alles nun in seiner Entscheidung pro oder kontra Abriss berücksichtigen. Der Landrat - der sich als oberster Dienstherr übrigens auch über die Entscheidung des Landesfachamtes für Denkmalpflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde im eigenen Hause hinwegsetzen könnte – habe ihm persönlich zugesichert, dass der Antrag entsprechend der gesetzlichen Vorgaben geprüft und entschieden werde und das Denkmalschutzgesetz dafür selbstverständlich den Rahmen bietet, so Schwarzbrunn. Darüber sei er froh.

Allerdings verweise Ziche in einem Brief an ihn auch darauf, dass der konkrete Einzelfall immer auch von der „besonderen Situation der Eigentümer“ geprägt und „Eigentumsrechte ebenfalls durch das Grundgesetz geschützt“ seien und sich jeder eigenverantwortlich zur „Nutzung oder Aufgabe“ eines Objektes entscheiden könne. Dieser Tenor mache ihm Angst, sagt Schwarzbrunn. „Denn selbstverständlich erlaubt dieses Gesetz auch Eingriffe ins Eigentumsrecht“. So, um den Bau von kommunalen Straßen zu planen, und eben auch, um Denkmale zu schützen.

Der Stendaler Architekt, der sein Kaufangebot seit Mitte des Jahres immer wieder bekräftigt, hat sich nun mit einer Petition an das  Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gewandt, „weil die Kommunalaufsicht des Altmarkkreis Salzwedel dadurch, dass dieser durch den Abbruchantrag, der durch ihn zu entscheiden ist, involviert ist. Damit verliert er die förmliche Zuständigkeit“, so Schwarzbrunn.

Derzeit lässt er zudem den wirtschaftlichen Teil des Antrags und den Gesamtvorgang durch einen Steuerfachmann und einen Fachmann für Kommunalverfassungsrecht überprüfen.