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Knöllchenärger Vom Verbot ins Verbot gestellt

Aufregung um ein Knöllchen und die Frage, fehlte ein Hinweisschild? Ein Leser parkte sein Fahrzeug in Magdeburg im absoluten Halteverbot.

Von Marco Papritz 08.02.2016, 00:01

Magdeburg l „Mir geht es nicht um das Knöllchen, sondern um die Sache“, sagt Dietmar Belitz. Er moniert das Fehlen eines Hinweisschildes, als es in der vergangenen Woche in der Rudolf-Wolf-Straße zu Baumschnittarbeiten kam. Die befürwortet der Anwohner ausdrücklich, die Kommunikation mit dem Ordnungsamt allerdings nicht. Die ganze Geschichte:

In der vergangenen Woche sind Baumschnittarbeiten an der Rudolf-Wolf-Straße vorgenommen worden. Am Mittwoch fuhr Belitz von der Helmholtzstraße in seine Anliegerstraße und stellte seinen Wagen vor seinem Wohnhaus in Fahrtrichtung Raiffeisenstraße ab. Da er dabei auf Hinweisschilder auf die anstehenden Arbeiten und damit einhergehendes absolutes Halteverbot auf jeder Straßenseite aufmerksam geworden sei, habe er seinen Wagen umgeparkt.

Mit einem Wendemanöver über den Niemöller-Privatweg stellte er ihn in der Rudolf-Wolf-Straße in Fahrtrichtung Helmholtzstraße direkt gegenüber seiner Wohnung ab.

„Am Donnerstag glaubte ich meinen Augen nicht zu trauen, als ich sah, wie mir ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Knöllchen verpasste“, so Belitz, der den Mann daraufhin ansprach. „Er machte mich darauf aufmerksam, dass auch auf dieser Seite Baumschnittarbeiten geplant sind. Ich sagte, dass ich davon nichts wusste, weil ich über die Helmholtzstraße gekommen bin“, sagt er weiter. Belitz verwies darauf, dass er über die Helmholtzstraße gekommen sei und über den Niemöller-Privatweg gewendet habe. „Und eben an jener Stelle fehlt ein Hinweisschild, das für die Seite in Fahrtrichtung Helmholtzstraße gilt“, so Belitz.

Ärgerlich sei, dass er bei einem anschließenden Anruf beim Ordnungsamt „mit dem Tipp, mich mit dem Mitarbeiter vor Ort in Verbindung zu setzen, abgespeist wurde und der Knöllchenaussteller in der Zwischenzeit schon das Weite suchte. Eine Telefonnummer sucht man auf dem Knöllchen übrigens vergeblich“, führt er an. Zudem hätten die Arbeiten zu dem Zeitpunkt, als der Bußgeldbescheid ausgestellt wurde, noch nicht begonnen. Belitz: „Ich hätte mein Auto umgeparkt. Das wäre eine Sache von Sekunden gewesen. Aber nein, es gab keine Gnade für mich.“

Verkehrszeichen, die auf das absolute Halteverbot am Tag der Baumschnittarbeiten hinwiesen, wurden an der Kreuzung Helmholtzstraße/Rudolf-Wolf-Straße in Fahrtrichtung Raiffeisenstraße und an der Raiffeisenstraße/Rudolf-Wolf-Straße in Fahrtrichtung Helmholtzstraße aufgestellt. Verwunderlich sei im Nachgang, dass ein Verkehrsschild im Bereich der Hausnummern 2 und 4 und damit vor der Einmündung des Niemöller-Privatweges in Fahrtrichtung Raiffeisenstraße sowie danach aufgestellt worden seien, „aber eben nicht auf der anderen Seite der Einmündung des Privatweges in Fahrtrichtung Helmholtzstraße. Das ist unsinnig.“

„Die eingesetzten Vollzugskräfte erfassten insgesamt sieben mögliche Verstöße. Drei Fahrzeuge mussten abgeschleppt werden“, so Stadtsprecherin Kerstin Kinszorra auf Volksstimme-Nachfrage. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien die aufgestellten Verkehrszeichen „gut sichtbar“ gewesen, daher seien die Erfassungen erfolgt. Und: „Der Fahrzeugführer hat sich bezüglich der Verkehrszeichen vor Ort zu vergewissern“, verweist sie auf den Sichtbarkeitsgrundsatz.

Ähnliche Vorfälle wie nun im Stadtteil Leipziger Straße sind in anderen Städten bereits vor Gericht verhandelt worden. Auszüge aus dem einschlägigen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg (30. September 2009/Aktenzeichen 3 BF 408/08) ließen sich auf den Fall von der Rudolf-Wolf-Straße projizieren: Das Urteil sieht vor, dass an die „Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche des fließenden Verkehrs“. Dort müsse der Fahrzeugführer innerhalb kürzester Zeit die Verkehrszeichen wahrnehmen und inhaltlich erfassen. Im ruhenden Verkehr kann sich der Fahrzeugführer nach Abstellen seines Wagens die Verkehrszeichen anschauen und inhaltlich erfassen.

Kinszorra: „Es gehört zu den Sorgfalts- und Informationspflichten eines Fahrzeugführers, sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Verkehrszeichen zu informieren. Und dies gilt nicht nur vom Standort des abgestellten Fahrzeuges aus, sondern auch rückwärts gewandt.“ Das heißt konkret: Man muss sich den örtlichen Gegebenheiten entsprechend nach hinten vergewissern, ob man ein Verkehrszeichen übersehen hat oder aus irgendwelchen Gründen nicht sehen konnte. Wie weit „nach hinten“ genau ist, ist offen.

Im Fall von Dietmar Belitz sind dies etwa 190 Meter. Dies ist die Entfernung von der Einmündung Raiffeisenstraße/Rudolf-Wolf-Straße bis zu jener Stelle, an der er seinen Wagen umparkte.

Die Stadt verweist darauf, dass betroffene Verkehrsteilnehmer, die mit einem Bußgeldbescheid oder „dem Verwarngeldangebot nicht einverstanden“ sind, sich gegenüber der Bußgeldstelle äußern können. Dort werden die Angaben anschließend geprüft.