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Kreisvolkshochschule und Innenministerium luden zur Informationsveranstaltung Ortschaftsrechte sollen gestärkt werden

Von Daniela Apel 11.02.2010, 05:53

Mit dem Entwurf des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform soll die Stellung der Ortschaften in Einheitsgemeinden wie Zerbst gestärkt werden. Welche Rechte und Pflichten sie schon jetzt haben, das erfahren die Ortschaftsratsmitglieder und Ortsbürgermeister des Umlandes beim Seminar " Gelebte Demokratie – Engagement in der Kommunalpolitik vor Ort ". Vorgestern fand das erste statt, eines zweites folgt.

Zerbst. Fast 40 Ortsbürgermeister und Ortschaftsratsmitglieder aus dem Zerbster Umland nahmen am Dienstagabend an dem Seminar teil. Das fand am Zerbster Standort der Kreisvolkshochschule Anhalt-Bitterfeld statt, die die Veranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium von Sachsen-Anhalt anbietet. Dort begleitet Bettina Aßmann seit 2006 die Gemeindegebietsreform.

Vorgestern nun sollte sie die Frauen und Männer über ihre neuen Aufgaben als Ortschaftsvertreter aufklären. So zumindest stand es in deren Einladung. Das Seminarprogramm von Bettina Aßmann sah indes weitere Punkte vor. Einem Überblick über die Gebietsreform sollten unter anderem deren Auswirkungen auf den Kreis Anhalt-Bitterfeld folgen – überholte Themen, die den Anwesenden längst bekannt sind. Zumal die Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Ehle-Nuthe seit Jahresbeginn als Ortschaften zur Einheitsgemeinde Stadt Zerbst gehören. Entsprechend begehrten denn auch einige Teilnehmer auf, als die Referatsleiterin Verbands- und Einheitsgemeinden gegenüberstellen wollte.

Da zeigte sich Bettina Aßmann flexibel und kam direkt auf die Rechte und Pflichten des Ortschaftsrates und des Ortsbürgermeisters zu sprechen. Diese sind in den Paragraphen 86 bis 89 der Gemeindeordnung des Landes ( GO LSA ) festgeschrieben. So verfügt der Ortsbürgermeister über das Recht, an den Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Das beinhaltet ein Rederecht und betrifft ebenfalls den nichtöffentlichen Teil, insofern die Belange der Ortschaft betroffen sind. Ist der Ortschef verhindert, nimmt das Recht sein Stellvertreter wahr, wie Bettina Aßmann ausführte.

Wolle sich ein Ortsbürgermeister umfassend informieren, sei er künftig viel mehr unterwegs, interessierte die Deetzer Ortschaftsrätin Uta Eggerstedt, ob dieser eine höhere Aufwandsentschädigung erhalte. Dem Argument hielt Bettina Aßmann entgegen, dass der Umfang der Aufgaben eines Ortsbürgermeisters geringer sei als der eines Gemeindebürgermeisters. Nicht endgültig beantwortete sie die auftauchende Frage, ob ein Ortsbürgermeister analog der Stadtratssitzungen auch zu den Ausschusssitzungen eingeladen werden muss oder ob deren öffentliche Bekanntmachungen im " Amtsboten " ausreichen. Er müsse " eigentlich grundsätzlich " eingeladen werden, erklärte Bettina Aßmann. " Dann brauchen wir neue Räumlichkeiten ", warf Stadtratsmitglied Claus-Jürgen Dietrich ( Bündnis 90 / Die Grünen ) ein. Die Ministeriumsmitarbeiterin versprach, das zu klären.

Von Akteneinsicht bis Antragsrecht

Der Ortschaftsrat besitzt gegenüber dem Stadtrat ein Vorschlagsrecht in allen Dingen, die die Ortschaft betreffen. Voraussetzung ist ein Beschluss des Ortschaftsrates, wie Bettina Aßmann erläuterte. Zugleich betonte sie, dass der Stadtrat nicht verpflichtet ist, den Vorschlag umzusetzen. Darüber hinaus ist der Ortschaftsrat in wichtigen Angelegenheiten wie der Veranschlagung der Haushaltsmittel, der Änderung von Bauleitplänen oder dem Umund Ausbau von Gemeindestraßen vom Stadtrat anzuhören. Das Recht schließt ein, dass der Ortschaftsrat ausreichend Sachkenntnis erlangt und genügend Zeit zur Stellungnahme hat. Werde das nicht eingehalten, wären Satzungen nichtig, nannte Bettina Aßmann ein Beispiel. Zugleich bemerkte sie, dass die in Paragraph 87 Absatz 1 GO LSA abgedruckte Liste der " wichtigen Angelegenheiten " ergänzt werden kann.

Des Weiteren können dem Ortschaftsrat Aufgaben zur Erledigung übertragen werden, über die er eigenmächtig per Beschluss entscheidet. Das betrifft unter anderem die Pflege des Ortsbildes, die Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen sowie die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen, wie das in den Gebietsänderungsverträgen zwischen Zerbst und den einzelnen Gemeinden vereinbart ist. Zwar kann der Stadtrat dem Ortschaftsrat jederzeit noch weitere Aufgaben übertragen, bestimmte wie das Satzungsrecht aber nicht.

Der Entwurf des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform sieht eine Stärkung der Ortschaften vor. Demnach soll dem Ortsbürgermeister in Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, das Recht auf Akteneinsicht gewährt werden. Daneben wird vorgeschlagen, dass dem Ortschef im Stadtrat ein Antragsrecht eingeräumt wird. Dabei muss sich der Antrag auf einen Tagesordnungspunkt der Sitzung beziehen, wie Bettina Aßmann darlegte. Der Stadtrat wäre dann verpflichtet, innerhalb von drei Monaten über den Antrag zu befinden. Innerhalb dieser Frist muss der Stadtrat laut Gesetzentwurf ebenfalls über vom Ortschaftsrat eingereichte Vorschläge entscheiden.

Bis 2014, bis zu den nächsten Kommunalwahlen ( bei denen die Ortschaften den Stadtrat mitwählen können ) würde das " Zweitbeschlussverlangen " gelten. Dahinter verbirgt sich, dass der Ortschaftsrat den erneuten Beschluss beispielsweise einer Gebührensatzung vom Stadtrat verlangen kann, wenn diese die Ortschaft tangiert. " Das hat dann aufschiebende Wirkung ", erläuterte Bettina Aßmann. Grundvoraussetzung ist, dass der Landtag das Zweite Begleitgesetz im vorliegenden Entwurf im Sommer beschließt. Sollte dies geschehen, würde es bei den Ortschaftsratssitzungen künftig eine Einwohnerfragestunde geben. Das sieht die GO LSA bislang nicht vor, da eine Ortschaft rechtlich über keine Einwohner verfügt. " Das hätte man eher beschließen können ", fand der Lusoer Ortschef Ralf Müller.