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Volksstimme-Telefonforum zur Pfege Für Demenzkranke gibt es monatlich bis zu 200 Euro extra

09.07.2008, 12:09

Viele Leser nutzten am 08. Juli die Möglichkeit, sich zu Fragen der Pflege in einem Volksstimme-Telefonforum beraten zu lassen. Lesen Sie unsere Zusammenstellung einiger Leserfragen und Expertenantworten.

Frage: Wie und wo muss ich einen Antrag auf eine Pflegestufe beantragen?
Antwort: Sie müssen einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Die Kasse wird daraufhin den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit beauftragen. Mitarbeiter des MDK werden dann während eines Hausbesuches bei Ihnen den Pflegebedarf nach den gesetzlichen Vorgaben ermitteln. Wenn Sie einwilligen, wird der MDK auch Informationen von den behandelnden Ärzten einholen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Leistungsberechtigung trifft die Pflegekasse unter Berücksichtigung des Gutachtens des Medizinischen Dienstes.

Frage: Mit der seit dem 1. Juli gelten Neuregelung der Pflegeversicherung sind bekanntlich die Pflegesätze angehoben worden. Wie viel weniger muss meine Mutter nun für ihren Heimplatz bezahlen?
Antwort: Der Heimvertrag muss entsprechend den veränderten Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung angepasst werden. In der Regel ergibt sich daraus ein geringerer Eigenanteil für Heimbewohner. Die Heime sind dazu verpflichtet, über die neuen Heimkosten rechtzeitig zu informieren. Wenn das in Ihrem Fall noch nicht geschehen ist, erkundigen Sie sich bei der Leitung des Heimes, in dem Ihre Mutter lebt.

Frage: Mein Vater hat eine Alzheimer-Demenz aber noch keine Pflegestufe. Kann er dennoch Leistungen von der Pflegekasse bekommen?
Antwort: Ja. Pflegedienstleistungen für Demenzkranke können in Höhe von 100 oder maximal 200 Euro im Monat an Anspruch genommen werden.
Es muss allerdings ein Hilfebedarf in der Grundversorgung vorhanden sein.

Frage: Welche Unterlagen muss ich der Pflegekasse für einen Antrag auf eine Gehhilfe vorlegen?
Antwort: Für den Antrag brauchen Sie eine Verordnung für Hilfsmittel von Ihrem behandelnden Arzt. Die Verordnung legen Sie dann bei einem Sanitätshaus vor. Das Sanitätshaus setzt sich mit Ihrer Kasse in Verbindung. Vom Sanitätshaus erhalten Sie Bescheid, wenn die Bewilligung der Kasse vorliegt.

Frage: Mein Mann ist schwer nierenkrank und bekommt Dialyse. Wo kann ich mich nach Pflegekursen erkundigen?
Antwort: Auskünfte gibt Ihnen Ihre Pflegekasse. In den Kursen lernen Angehörige die richtigen Griffe und den Einsatz von Hilfsmitteln für eine optimale Betreuung. Die Kosten der Kurse übernehmen meist die Pflegekassen.

Frage: Mit welchen Kosten muss ich bei der Heimbetreung rechnen?
Antwort: Das ist abhängig vom Heimanbieter und der Pflegestufe, die Sie haben. Eine Übersicht über die Heimkosten verschiedener Anbieter bieten z.B. die Wohlfahrtsverbände. Die Pflegekassen bieten ebenfalls diese Informationen. Im Raum Magdeburg erteilt auch das Sozial- und Wohnungsamt Auskunft. Eine umfangreiche Dokumentation gibt es im Internet unter www. magdeburg.de (Rubriken Bürgerservice, Soziales und Gesundheit).

Frage: Meine Nachbarin ist alleinstehend und in zunehmendem Maße verwirrt. Ich mache mir Sorgen um sie. Was kann ich tun?
Antwort: Sie können sich z.B. beim allgemeinen sozialen Dienst im Sozialamt vor Ort beraten lassen oder mit dem Hausarzt sprechen, der möglichst vorbeikommen sollte. Dem Hausarzt kommt eine Schlüsselrolle zu.

Frage: Kann mir die Heimaufsicht mitteilen, welche Pflegeheime besonders zu empfehlen sind und welche nicht?
Antwort: Nein. Die Heimaufsicht prüft den Pflegestandard in den Heimen und geht auch Hinweisen auf mögliche Pflegemissstände nach. Sie gibt aber keine Empfehlungen für Privatpersonen.
Im Zuge der Pflegereform sollen die Prüfberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen künftig in einer laienverständlichen Sprache öffentlich gemacht werden. Es gibt bereits eine Internetseite, die Auskünfte über die Qualität der Pflegeeinrichtungen gibt. Sie ist vom Land Sachsen-Anhalt eingerichtet worden (www.transparenz-inder-pflege.de).
Die AOK bietet auf ihrem Internetangebot eine Checkliste für ambulante und stationäre Einrichtungen an (www. aok.de).

Frage: Meine Frau hat die Pflegestufe 3 und ist seit zwei Jahren in einem Pflegeheim. Sie hat nur eine sehr kleine Rente, die den Eigenanteil an den Heimkosten nicht deckt. Und unsere finanziellen Rücklagen sind auch nahezu aufgebraucht. Kann sie Sozialhilfe bekommen? Und wird das Einkommen unserer Tochter berücksichtigt?
Antwort: Sie können beim Sozialamt einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen stellen. Dieser Antrag wird dann geprüft. Ihnen bleibt in jedem Fall ein Selbstbehalt.
Leibliche Kinder werden in einem geringeren Umfang zum Elternunterhalt herangezogen, sofern sie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber eigenen Kindern haben. Die Unterhaltspflicht wird individuell festgelegt.
Sie haben zusätzlich die Möglichkeit, im Heim Wohngeld zu beantragen.

Frage: Mein Vater hat Alzheimer. In zunehmendem Maße ist meine Mutter mit seiner Pflege überfordert. Auch ich kann nicht ständig bei ihm sein. Gibt es Alternativen zu einem Heim?
Antwort: Eine Möglichkeit ist die Tagesbetreuung, die u.a. von der Alzheimer Gesellschaft Sachsen-Anhalt als Alternative zu den Altenheimen angeboten wird. Die Tagesbetreuung bietet professionelle Unterstützung bei der Beschäftigung und Betreuung von Demenzkranken. Pflegende Angehörige haben dadurch mehr Zeit für ihre eigenen Bedürfnisse. Außerdem gibt es die Möglichkeit der Tages- und Nachtpflege.

Frage: Mein Mann und ich wollen in eine Anlage zum betreuten Wohnen (Wohnen mit Service-Angebot) ziehen. Werden wird dort künftig auch gepflegt, falls einer von uns bettlägerig werden sollte?
Antwort: Sie sollten vor Ort im Gespräch mit den Verantwortlichen klären, ob ein ambulanter Dienst Leistungen anbietet. Das ist manchmal der Fall, aber nicht immer. Informieren können Sie sich auch bei den Wohnberatungsstellen. Es gibt sie bei den Sozialämtern der Stadt und in vielen Gemeindeverwaltungen.

Frage: Ich pflege meine Mutter seit drei Jahren und möchte gern von der Neuregelung der beruflichen Freistellung für ein halbes Jahr Gebrauch machen. Wo muss ich den Antrag stellen?
Antwort: Sie müssen Ihren Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn der beabsichtigten Freistellung von der Arbeit informieren. Während der Zeit der Freistellung haben Sie Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber ist allerdings nicht verpflichtet, in der Zeit der beruflichen Freistellung weiterhin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu leisten. Das wird für diese Zeit die Pflegekasse Ihrer Mutter übernehmen.
Einen entsprechenden Antrag müssen Sie bei der Pflegekasse stellen. Voraussetzung ist, dass Ihre Mutter eine Pflegestufe hat.

Frage: Ich möchte mich nicht gleich auf ein Heim auf Dauer festlegen. Ist es möglich, dort zunächst für einige Zeit probezuwohnen? Welche Kündigungsfristen gelten bei einem Heimplatz?
Antwort: Es gibt beispielsweise im Rahmen der Kurzzeitpflege die Möglichkeit, für 28 Tage im Jahr in ein Heim zu ziehen. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit der Verhinderungs- oder Urlaubspflege. Damit wird den pflegenden Angehörigen die Möglichkeit gegeben, selbst einmal Urlaub zu machen. Man kann diese 28 Tage Verhinderungspflege auch teilen und mehrfach im Jahr für eine kürzere Zeit in Anspruch nehmen. Auch Pflegedienste oder Angehörige und Nachbarn können diese Leistungen erbringen.
Die Kündigungsfristen sind im jeweiligen Heimvertrag beschrieben.