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Therapeuten im praktischen Jahr keinen Anspruch auf Lohn

08.12.2014, 09:20

Köln - Psychotherapeuten in Ausbildung haben in ihrem praktischen Jahr keinen Anspruch auf Vergütung. Zumindest nicht, wenn sie keine wirtschaftlich verwertbare Leistung für die Klinik erbringen.

Ein Psychotherapeut in Ausbildung (PiA) kann für seine Arbeit im praktischen Jahr in der Regel keinen Lohn verlangen. Etwas anderes gilt nur, wenn er in erheblichem Umfang eigenständige und für die Klinik wirtschaftlich verwertbare Leistungen erbringt. Steht die Ausbildung im Vordergrund, hat er keinen Anspruch auf Bezahlung. Das teilt der Deutsche Anwaltverein mit. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 11 Ca 10331/13).

In dem verhandelten Fall hatte ein angehender Psychotherapeut geklagt. Nach der Prüfungsverordnung musste er 1800 Stunden an praktischer Tätigkeit nachweisen. Davon sollte er mindestens 1200 Stunden an einer psychiatrischen klinischen Einrichtung ableisten. In der Vereinbarung mit der Klinik, in der er sein praktisches Jahr absolvierte, gab es keine Regelung über eine Vergütung. Dagegen klagte der angehende Psychotherapeut: Er habe in erheblichem Umfang eigenständige Leistungen erbracht.

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts steht dem Kläger keine Vergütung zu. Zwar sei es sittenwidrig, wenn ein Mitarbeiter auf Weisung des Arbeitgebers über einen längeren Zeitraum Leistungen erbringt, die nicht vorrangig der Ausbildung dienen, und dafür keine Vergütung erhält. Das sei hier aber nicht der Fall. Der Mann habe zwar Tätigkeiten als fest angestellter Psychologe ausgeübt. Das sei aber in Begleitung des Stammpersonals, unter regelmäßiger wöchentlicher Supervision und ohne eigene Fallverantwortung geschehen. Deswegen sah das Arbeitsgericht die Ausbildung im Vordergrund.