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Neue Regelung beim Schüler-BAföG für Familien mit Hartz-IV-Einkommen Anrechnung für viele günstiger

Von Gudrun Oelze 11.05.2009, 07:26

Von Eilenstedt aus fährt Julia Blumenthal jeden Tag ins IWK Gemeinnützige GmbH in Halberstadt. Dort absolviert die 18-Jährige seit Herbst vergangenen Jahres eine Ausbildung zur Physiotherapeutin.

Der Weg zu ihrem Traumberuf aber ist mit finanziellen Hürden gepflastert, da Julia für den Kurs monatlich Lehrgangsgebühren und auch die Fahrkosten zur Ausbildungsstätte bezahlen muss. Vom Landkreis Harz wurde ihr Schüler-BAföG bewilligt, mit dem sie anfangs über die Runden kam.

Dann aber mussten ihre Eltern ALG II beantragen. Julias BAföG wurde nun als Einkommen bei der Bedarfgemeinschaft berücksichtigt, und das wirkte sich bedarfsmindernd aus. Die weitere Ausbildung könne nun trotz BAföG an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern, schrieben die besorgten Angehörigen.

Leistungen der Ausbildungsförderung sind generell als Einkommen zu berücksichtigen, teilte die Arge in Halberstadt auf unsere Nachfrage mit. Doch gibt es – und das ist ganz neu – eine kleine Verbesserung der Situation Betroffener. Bisher wurden 20 Prozent der Ausbildungsförderung nach dem BAföG als zweckbestimmte Einnahme angesehen und nicht als Einkommen berücksichtigt. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 17. März 2009 wurde der Pauschbetrag angepasst. Unabhängig von dem einem Jugendlichen tatsächlich zustehenden BAföG-Anspruch wird die maximale mögliche Ausbildungsförderung nach dem BAföG – zurzeit 455 Euro für einen nicht bei den Eltern wohnenden Schüler inklusive Mietzuschlag – zugrunde gelegt und davon pauschal ein Betrag in Höhe von 20 Prozent, derzeit also 91 Euro, als zweckbestimmte Einnahme akzeptiert.

Liegt das bewilligte Schüler-BAföG unter dem genannten Höchstsatz, profitieren Betroffene von der neuen Bestimmung. Bei einer Ausbildungsförderung zum Beispiel in Höhe von 212 Euro wurden bei der Hartz-IV-Behörde bisher 20 Prozent, also nur 42,40 Euro, pauschal als zweckbestimmt angesehen, die restlichen 169,60 Euro aber bedarfsmindernd berücksichtigt. Jetzt wird von diesen beispielsweise 212 Euro Bafög fast die doppelte Summe, nämlich pauschal 91 Euro – bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs außen vor gelassen. Als Einkommen des Azubis aus Bafög werden nicht mehr wie zuvor 169,60 Euro, sondern jetzt nur noch 121 Euro angerechnet.

Können Azubis der Arge gegenüber nachweisen, dass sie monatlich mehr als 91 Euro als Fahrkosten zur Schule oder zum Betrieb verbrauchen, "können die die Pauschale übersteigenden Kosten zusätzlich geltend gemacht werden. Lediglich das Schulgeld kann nicht von der Ausbildungsförderung abgesetzt werden", so die Auskunft aus Halberstadt. Der Familie von Julia Blumenthal seien bereits die entsprechenden Änderungsbescheide zum ALG-II-Anspruch zugesandt worden.