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Muss Pflegeheim ununterbrochen aufpassen?

09.01.2014, 01:20

"Meine Mutter ist nach einem Sturz im Pflegeheim gestorben. Meiner Meinung nach hat das Heimpersonal seine Sorgfaltspflicht verletzt. Kann ich dafür Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangen?" Es antwortet Sonja Kaufholz, Fachanwältin für Medizinrecht in Magdeburg:

Die Hürde, die die Rechtssprechung errichtet hat, ist hoch und bedarf auf jeden Fall einer Einzelfallentscheidung. Denn zuerst muss geklärt werden, ob überhaupt eine Pflichtverletzung vorliegt. So bestimmt Paragraph 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz erst dann besteht, wenn Heimleitung oder Pflegepersonal eine Pflicht verletzt haben. Dabei ist zu beachten, so das Oberlandesgericht Koblenz in einer Entscheidung, dass die sogenannte Obhutspflicht lediglich auf das Erforderliche und für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare beschränkt ist.

In dem konkreten Fall im Rheinland war eine Heimbewohnerin mit Pflegestufe II mehrfach in der Einrichtung gestürzt, zum Beispiel aus dem Bett und im Bad. Nach dem letzten Sturz, als sie versucht hatte, aus ihrem Rollstuhl aufzustehen, war sie gestorben.

Das OLG Koblenz entschied im Juni 2013 (AZ 3 U 240/13), dass keine Pflichtverletzung vorliegt. So sei erstens nicht dokumentiert, dass die Rentnerin zuvor schon einmal beim Aufstehen aus dem Rollstuhl gestürzt sei und zweitens auch nicht, dass die alte Frau "einen Drang zeigte, sich aus dem Rollstuhl zu erheben". Eine lückenlose Beaufsichtigung der Heimbewohner gehe zudem über das dem Pflegepersonal Zumutbare hinaus.