1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Unfallflucht ist eine Straftat

Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich Unfallflucht ist eine Straftat

17.02.2014, 01:41

Neumünster (dpa) l Unfallflucht ist ein Delikt, das in schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen kann. Laut Paragraf 142 des Strafgesetzbuches handelt es sich beim unerlaubten Entfernen von einem Unfallort um eine Straftat, sobald der Personen- oder Sachschaden 50 Euro und mehr ausmacht.

Selbst wer nach einem Parkrempler nicht die per Gesetz "angemessene" Zeit am Unfallort wartet und sich von dort entfernt, muss nach aktueller Rechtslage neben einer Geldstrafe mit fünf bis sieben Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei und einem bis zu dreimonatigen Fahrverbot rechnen, sagte Volker Lempp, ACE-Verkehrsrechtsexperte beim Auto Club Europa (ACE) in Stuttgart.

Das Strafmaß liegt höher, wenn ein sogenannter bedeutender Sachschaden vorliegt. "Je nach Gerichtsentscheidung liegt der zurzeit zwischen 1300 und 1500 Euro", sagte Lempp. Dann sind bis zu sieben Punkte möglich sowie der Entzug der Fahrerlaubnis. Begeht jemand eine Unfallflucht ab Mai, ändert sich die Zahl mit der ab dann greifenden Punktereform auf zwei oder drei Punkte - je nach Höhe des Schadens. Auch für Wiederholungstäter gilt ein höheres Strafmaß. Freiheitsentzug droht zum Beispiel, wenn die Unfallflucht für das Opfer tödlich endet. Dies kann in Einzelfällen als unterlassene Hilfeleistung, Totschlag oder Mord gewertet werden.

Unfallflucht ist schneller begangen als gemeinhin angenommen. Wer nach einem Parkrempler nur einen Zettel an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs hinterlässt, um dem Unfallgegner die Kontaktaufnahme zu ermöglichen, macht sich prinzipiell strafbar. "Primär gilt die Wartepflicht - selbst wenn nur die Möglichkeit besteht, dass man am Unfallgeschehen beteiligt sein könnte. Verschulden spielt da überhaupt keine Rolle", sagte Lempp. Erst wenn vor Ort die amtliche Feststellung von Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung nicht möglich sei, dürfe man sich vom Unfallort entfernen. "Dann aber muss der Betroffene der Polizei unverzüglich den Unfall melden."

Kommt eine begangene Unfallflucht vor Gericht, besteht eine Chance auf Strafmilderung oder Straffreiheit lediglich, wenn der Autofahrer sich innerhalb von 24 Stunden freiwillig meldet.