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Bundessozialgericht zu Hartz IV Warmwasserkosten mindern Satz nur begrenzt

25.02.2011, 04:30

Kassel (epd). Jobcenter dürfen Langzeitarbeitslosen die Kosten der Warmwasseraufbereitung nur in einer begrenzten Höhe vom Hartz-IV-Satz abziehen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem gestern verkündeten Urteil entschieden.

In der Regelleistungen seien 6,22 Euro für die Warmwasseraufbereitung enthalten. Werde ein höherer Betrag dafür aufgewandt, dürfe dies nicht zu Lasten des Hartz-IV-Empfängers gehen (AZ: B 14 AS 52/09 R).

Im verhandelten Rechtsstreit hatte der Kläger eine 45 Quadratmeter große Wohnung gemietet. In den monatlichen Unterkunftskosten in Höhe von 303,70 Euro waren 27 Euro für "warme Betriebskosten" enthalten. Das Jobcenter Berlin-Pankow ging davon aus, dass davon neun Euro für die Warmwasseraufbereitung anfielen und zog diese von der Regelleistung ab. Die Warmwasserkosten seien schließlich schon im Hartz-IV-Satz enthalten, argumentierte die Behörde.

Dem folgte das BSG jedoch nicht. In der Regelleistung seien nur 6,22 Euro für die Warmwasseraufbereitung enthalten. Nur dieser Betrag dürfe von der Regelleistung abgezogen werden. Das Jobcenter müsse daher dem Kläger für jeden Monat 2,78 Euro zurückerstatten.

Mit der aktuellen Hartz-IV-Reform werden die Kosten für die Warmwasseraufbereitung nicht mehr von der Regelleistung abgezogen werden. Langzeitarbeitslose können diese dann als Unterkunftskosten geltend machen.