1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Versorgungsehe individuell überprüfen

Versorgungsehe individuell überprüfen

08.05.2010, 04:49

Kassel ( epd ). Stirbt ein Ehepartner innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit, dürfen Rentenversicherungsträger nicht pauschal von einer Versorgungsehe ausgehen und eine Witwenrente damit verweigern. Es müssen immer auch die individuellen Motive der Heirat geprüft werden, urteilte das Bundessozialgericht ( BSG ). War der Versorgungsgedanke des hinterbliebenen Ehegatten nicht der " alleinige und überwiegende Zweck " der Heirat, dann müsse eine Witwenrente gewährt werden ( AZ : B 13 R 134 / 08 R ). 2002 hat der Gesetzgeber festgelegt, dass bei einer Versorgungsehe keine Witwenoder Witwerrente zu gewähren ist. Diese kann vorliegen, wenn ein Ehepartner innerhalb eines Jahres nach der Hochzeit stirbt. Das BSG stellte klar, dass eine Heirat bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners zwar " regelmäßig " den Verdacht einer Versorgungsehe begründe. Dies gelte aber nicht immer in jedem Fall. Der Rentenversicherungsträger müsse daher jedes Rentenbegehren individuell prüfen.