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Schwerbehindertes Kind Elternunterhalt geht vor Angriff auf Altersvorsorge

27.05.2010, 04:49

München ( rgm ). Ein schwerbehindertes Kind, das seinen Finanzbedarf nicht selbst decken kann, muss das von ihm zur Altersvorsorge gebildete Vermögen nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwerten. Das hat der Bundesfinanzhof ( BFH ) entschieden. Die Eltern können die Unterhaltsaufwendungen aber als außergewöhnliche Belastungen bei ihrer Einkommensteuerfestsetzung abziehen, informiert der Fachinformationsdienst

" business-netz ".

Unterhaltsaufwendungen sind zwar nur dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar, wenn die unterhaltene Person außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig seinen Vermögensstamm zu verwerten, bevor es von den Eltern Unterhalt in Anspruch nimmt. Das gilt jedoch nach Meinung der Bundesrichter nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist.

Im Streitfall ging es um den Abzug von Unterhaltskosten für ein seit Geburt schwerbehindertes Kind, das aufgrund einer Schenkung Eigentümer eines Mehrfamilienhauses ist. Das Finanzamt lehnte den Antrag der Eltern, die Kosten als außergewöhnliche Belastung in vollem Umfang zum Abzug zuzulassen, mit Verweis auf das Vermögen der Tochter ab. Der BFH gab den Eltern dem Grunde nach Recht. Da ungewiss sei, ob das Kind stets seinen Unterhaltsbedarf durch Leistungen der Eltern werde decken können, hätte eine Altersvorsorge getroffen werden müssen. Diese sei hier angesichts der Schwere und Dauer der Krankheit noch maßvoll ausgefallen.

Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen ( Az .: VI R 61 / 08 ).