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Keine Kostenerstattung für Leiharbeiter

29.12.2009, 04:53

Mainz ( ddp ). Auch Leiharbeitnehmer mit wechselnden Arbeitsorten haben keinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Im konkreten Fall galt für den Kläger ein zwischen dem DGB und der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit ausgehandelter Tarifvertrag. Dieser sah vor, dass Fahrtzeiten von mehr als anderthalb Stunden zum Einsatzort als Arbeitszeit bezahlt werden müssten. Weitere Regelungen zum Ersatz von Fahrtkosten enthielt der Tarifvertrag jedoch nicht.

Daher wiesen die Richter auch die Klage des Zeitarbeitnehmers auf Erstattung von gut 1000 Euro Fahrtkosten für Arbeitseinsätze zwischen Juni und September 2008 zurück. Die Aufwendungen für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte müssten Arbeitnehmer in aller Regel selbst tragen. Das gelte auch bei wechselnden Einsatzorten. Ein Erstattungsanspruch müsse ausdrücklich im Arbeitsvertrag geregelt sein, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. ( LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. September 2009, AZ : 1 Sa 331 / 09 )