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Mehr rechtliche Sicherheit BGH erlaubt Adoption von Stiefkindern nur mit Trauschein

Unverheiratete Paare, auch mit Kindern, sind längst keine Seltenheit mehr. Das Adoptionsrecht fußt aber noch auf dem traditionellen Ehe- und Familienbild. Eine verwitwete Mutter und ihr neuer Partner wollten das nicht akzeptieren.

06.03.2017, 13:23

Karlsruhe (dpa) - Keine Adoption ohne Trauschein: Wer die Kinder seines Partners annehmen möchte, um sie auch rechtlich zu gemeinsamen Kindern zu machen, muss dafür verheiratet sein. Das stellt der Bundesgerichtshof (BGH) nun in einer Entscheidung klar.

Die gesetzlichen Regelungen dazu seien eindeutig und verletzten auch keine Grundrechte, hieß es (Az. XII ZB 586/15). Damit sind eine verwitwete Mutter und ihr neuer Lebensgefährte auch in letzter Instanz gescheitert. Das Paar lebt seit 2007 mit den beiden minderjährigen Kindern der Frau als Familie. Vor Gericht wollte es durchsetzen, dass der Mann seine Stiefkinder adoptieren darf. Das ist im Gesetz nur mit Trauschein und seit einigen Jahren in gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartnerschaft vorgesehen. In allen anderen Fällen erlischt - wie etwa bei der Annahme eines zur Adoption freigegebenen Kindes durch ein kinderloses Paar - automatisch die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern.

Kritiker sind der Ansicht, dass das den gesellschaftlichen Realitäten nicht mehr entspricht. Denn immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen, inzwischen auch häufiger mit Kindern. Der Karlsruher Entscheidung zufolge überschreitet der Gesetzgeber aber nicht seinen Ermessensspielraum, wenn er die Adoption eines Stiefkindes nur in einer stabilen Beziehung erlaubt und das an deren rechtlicher Absicherung festmacht.

Die Richter berufen sich dabei auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach böten eheliche Bindungen einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit.

Zwar schütze das Grundgesetz die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern als Familie. Eine versagte Adoption betreffe dieses Zusammenleben aber nicht unmittelbar. In dem Fall seien die Kinder auch nicht elternlos, sondern hätten ja ihre Mutter, heißt es zur Begründung. Und es gebe einen Ausweg: "Schließlich steht es den Antragstellern frei, die Ehe zu schließen und damit den Weg für eine gemeinschaftliche Elternschaft zu eröffnen."

BGH-Mitteilung zu dem Beschluss

Beschluss vom 8. Februar

Zulässige Adoptionen, § 1741 BGB

Folgen der Adoption, § 1755 BGB