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Privileg des Präsidenten Das Begnadigungsrecht

18.01.2017, 11:36

Washington (dpa) - Sowohl in den USA als auch in Deutschland haben die Präsidenten das Privileg, Personen zu begnadigen.

USA: Der Präsident hat jederzeit das Recht, eine Begnadigung auszusprechen - auch schon vor und während eines Prozesses. Unterschieden wird dabei zwischen der "commutation", der Verringerung des Strafmaßes, und dem "pardon", bei dem das Verbrechen vergeben wird. In beiden Fällen gilt die Person nicht als unschuldig.

Weder Kongress noch Gerichte können diese Befugnis, die nach Artikel II, Absatz 2 der amerikanischen Verfassung geregelt ist, beschneiden oder Personen davon ausnehmen. Der Präsident darf zudem Amnestien für ganze Gruppen von Menschen aussprechen. Auf Ebene der Bundesstaaten fällt das Privileg in der Regel den jeweiligen Gouverneuren zu.

Präsident Gerald Ford begnadigte seinen wegen der Watergate-Affäre zurückgetretenen Vorgänger Richard Nixon. Abraham Lincoln und Andrew Johnson sprachen Amnestien für die Soldaten der Konföderations-Armee aus. Jimmy Carter erklärte eine Amnestie für jene, die im Vietnamkrieg den Wehrdienst umgangen hatten. Fast alle 44 bisherigen Präsidenten haben von ihrem Gnadenrecht Gebrauch gemacht, oft in großem Umfang. Barack Obama hatte bis zum Jahresende 2016 insgesamt 148 Anträgen auf "pardon" und 1176 auf "commutation" stattgegeben. Meist werden solche Entscheidungen nicht sonderlich beachtet, weil die betroffenen Personen nicht im Rampenlicht stehen.

DEUTSCHLAND: Hierzulande wird zwischen einer Begnadigung und der "bedingten Strafaussetzung" unterschieden. Während Gerichte über die Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung entscheiden, wird das Gnadenrecht auf Bundesebene vom Bundespräsidenten und in den Ländern von den in den Landesverfassungen bestimmten Organen ausgeübt - etwa vom Ministerpräsidenten oder von der Regierung.

Das Recht auf Begnadigung, das dem Staatsoberhaupt nach Artikel 60, Satz 2 des Grundgesetzes zusteht, unterliegt keiner Kontrolle durch Justiz oder Exekutive. Er kann weitgehend nach freiem politischem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Umfange er begnadigt. Das sind alle Fälle, die in erster Instanz von der Gerichtsbarkeit des Bundes behandelt wurden, vor allem Staatsschutzdelikte. Nicht erlaubt ist dem Präsidenten allerdings, dass er in laufende Verfahren eingreift oder einer ganzen Gruppe eine Amnestie gewährt.

Die Bundespräsidenten Richard von Weizsäcker, Roman Herzog und Johannes Rau haben mehrere ehemalige RAF-Terroristen begnadigt. Zuletzt hatte Horst Köhler in aufsehenerregenden Fällen Gnadengesuche der Ex-Terroristen Christian Klar und Birgit Hogefeld abgelehnt.

Begnadigungsrecht auf Homepage des Bundespräsidenten

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages über Begnadigungsrecht

Artikel 60, Absatz 2 GG zum Begnadigungsrecht

Artikel II, Absatz 2 US-Verfassung zum Gnadenrecht

US-Justizministerium mit Informationen/Statistiken zu Begnadigungen

US-Justizministerium über "Pardon" und "Commutation"

US-Justizministerium über Obamas Begnadigungen