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Behörde darf nicht vorschnell Fahrtenbuch-Auflage verhängen

Es passiert schneller, als man denkt: der Unfall mit dem Firmen-Fahrzeug. Deckt das Unternehmen ihren Fahrer zunächst, darf der Landkreis nicht ohne Weiteres eine Fahrtenbuch-Auflage verhängen. Die Ermittlungen müssen erst abgeschlossen werden.

04.09.2015, 04:00

Berlin (dpa/tmn) - Lässt sich der Fahrer eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsverstoß nicht feststellen, kann die zuständige Behörde eine Fahrtenbuch-Auflage gegen den Halter verhängen. Zunächst muss sie jedoch ermitteln.

In dem Fall war ein Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung geblitzt worden. Halter des Fahrzeugs war eine GmbH. Die Polizei legte der Seniorchefin das Tatfoto vor. Sie berief sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Ohne weitere Ermittlungen und Befragungen erließ der zuständige Landkreis daraufhin eine Fahrtenbuch-Auflage. Zu Unrecht, so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Trier (Az.: 1 L 349/15.TR).

Die Behörde hätte weitere Ermittlungen durchführen müssen, um den Fahrer ausfindig zu machen. Dazu hätte zum Beispiel die Frage nach Geschäftsbüchern gehört, anhand derer die Fahrten nachvollzogen werden könnten. Nur wenn solche Ermittlungen erfolglos bleiben, sei eine Fahrtenbuchauflage rechtens.

Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Anwaltauskunft Verkehrsrecht