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Urteil Bauherren müssen Platz für die Wärmedämmung lassen

Dämmungen an Haus-Fassaden sind oft Grund für Debatten. In einem aktuellen Fall, der jetzt beim Bundesgerichts verhandelt wurde, drehte sich der Streit um die Gründstücksgrenze zum Nachbarhaus. Denn die wurde durch die Dämmschicht überschritten.

02.06.2017, 11:42

Karlsruhe (dpa) - Wer sein Haus direkt an die Grundstücksgrenze baut, sollte ausreichend Platz für die Wärmedämmung einkalkulieren. Im Streit mit den Nachbarn haben Eigentümer sonst schlechte Karten. Das ergibt sich aus einem am Freitag (2.6.) verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Die Richter hatten es mit einem Berliner Fall zu tun. Dort sind im Stadtteil Köpenick Nachbarn seit Jahren zerstritten, weil die nachträglich angebrachte Dämmschicht an der Seitenwand eines Mehrfamilienhauses ein paar Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt. Die Eigentümergesellschaft will diese Wand noch verputzen und streichen. Der Nachbar akzeptiert aber keinen Millimeter mehr.

Laut BGH (Az. V ZR 196/16) sträubt er sich auch zu Recht: Ein Berliner Gesetz verpflichtet Grundstückseigentümer zwar, für den Klimaschutz das Dämmen bestehender Nachbargebäude zu dulden. In erster Linie ist dabei aber an Altbauten gedacht, die oft von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze reichen. Das Haus in dem Fall steht allerdings erst seit Mitte der 2000er Jahre. Damals war schon klar, dass die Wand zwingend gedämmt werden muss. "Der Bau hätte also von vornherein so geplant werden können und so geplant werden müssen", sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann. Das Gesetz sei nicht dazu da, die Versäumnisse von Bauherren nachträglich auszugleichen.

BGH-Mitteilung zu dem Urteil