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Kasse muss Sterilisation nur in Ausnahmefällen bezahlen

07.04.2014, 13:16

Celle - Auch bei möglichen Veränderungen des männlichen Erbguts müssen Krankenkassen keine Sterilisation bezahlen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschieden.

Krankenkassen müssen nach Auffassung des Landessozialgericht in Celle eine Sterilisation nur in Ausnahmefällen bezahlen. Geklagt hatte ein Mann, der wegen mehrerer Organtransplantationen Medikamente nehmen musste. Diese könnten das Erbgut in den Spermien verändern und damit eventuell Fehlbildungen bei einem Kind verursachen, argumentierte der Kläger.

Die Sterilisation diene in erster Linie der Lebensplanung des Versicherten, entschied das Gericht in Celle nach Angaben einer Sprecherin vom Montag (7. April). Der Kläger sei in der Lage, andere Verhütungsmethoden anzuwenden (Az. L 4 KR 184/11, Beschluss vom 13. Februar).

Lediglich bei einer wegen Krankheit erforderlichen Sterilisation bestehe ein Leistungsanspruch an die gesetzliche Krankenversicherung, betonte der 4. Senat. Auch nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme eine Sterilisation auf Kosten der Kasse nur dann in Betracht, wenn unmittelbar durch die Schwangerschaft eine schwerwiegende Erkrankung der Mutter ausgelöst werden könne. Das sei in diesem Fall nicht gegeben, betonte das Gericht. Eine Revision wurde nicht zugelassen.