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Rüpelhafter Ton auch in Anwaltsschreiben nicht erlaubt

20.06.2014, 17:20

Köln - Häufig wollen Rechtsanwälte den Streitgegner einschüchtern, indem sie mit Paragrafen und scharfen Formulierungen drohen. Dabei sollten sie jedoch besser ihre Wortwahl zügeln. Andernfalls droht eine Rüge.

Rechtsanwälte sollten sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit benehmen. Einen rüpelhaften Ton in einem anwaltlichen Schreiben jedenfalls muss sich niemand gefallen lassen, befand das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltkammer Köln (Az.: 10 EV 245/13), wie die "Neue juristische Wochenschrift" berichtet. Der Advokat muss sich in diesem Fall eine Rüge der Rechtsanwaltkammer gefallenlassen.

In dem verhandelten Fall hatte ein Anwalt ein Forderungsschreiben an einen Kunden seiner Mandantin geschickt. Darin fand sich unter anderem die Formulierung: "Man fragt sich allen Ernstes, ob es dreiste kriminelle Energie oder bloß Einfältigkeit war". Am Schluss des Schreibens hieß es zudem: "Bitte belästigen Sie uns nicht mit irgendeinem Gefasel. Zahlen oder Klage und Strafanzeige."

Die Rechtsanwaltskammer Köln rügte diese Ausführungen und sprach gegenüber dem Anwalt ihre Missbilligung aus. Vor Gericht stritten sich die Parteien allerdings noch um die Frage der Unsachlichkeit der Formulierung. Hier zeigte das Gericht zwar Verständnis für die Wahl starker Worte bei der Interessenvertretung der Mandantschaft. Aber auch die habe Grenzen. Die reine Diffamierung der Persönlichkeit des Streitgegners könne so nicht gerechtfertigt werden.