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BGH: Pächter muss auch ohne schriftlichen Vertrag für Strom zahlen

02.07.2014, 16:20

Karlsruhe - Grundstücksbesitzer müssen nicht einspringen, wenn ihre Pächter offene Stromrechnungen haben. Das gilt auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag mit dem Energieunternehmen abgeschlossen wurde.

Grundstückseigentümer haften bei Energielieferungen nicht für ihre Pächter oder Mieter und müssen deren offene Stromrechnungen daher nicht übernehmen. Das gilt einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zufolge auch dann, wenn kein schriftlicher Vertrag über den Bezug von Strom vorliegt (Aktenzeichen BGH: VIII ZR 313/13 und 316/13).

Die Richter wiesen mit ihrem Urteil vom Mittwoch (2. Juni) die Klage des Versorgers Eon Hanse ab. Das Unternehmen wollte von einem Grundstücksbesitzer rund 32 500 Euro für Stromlieferungen an dessen Pächter haben. Der Betreiber einer Pizzeria hatte jedoch keinen schriftlichen Vertrag mit Eon Hanse geschlossen. Aus Sicht des BGH war dennoch der Pächter Vertragspartner von Eon, da er über die Stromanschlüsse verfügen konnte und den Strom auch nutzte. Er müsse die Rechnungen daher auch bezahlen.

In einem ähnlichen Fall hat der BGH am Mittwoch geprüft, ob eine Frau die Gasrechnungen ihres Ex-Partners bezahlen muss, obwohl sie nie mit ihm zusammengewohnt hat. Ein schriftlicher Vertrag über den Bezug von Gas existierte auch hier nicht - weder mit dem Mann noch mit der Frau. Eine Entscheidung wollen die Richter am 22. Juli treffen.

Der Mann lebte nach der Trennung allein in dem Haus und bezog knapp drei Jahre lang Gas. Seine Rechnungen von insgesamt 7000 Euro zahlte er nicht. 2008 drehte der Berliner Gasversorger Gasag den Hahn zu und verlangte die offenen Summe von der Frau. Sie habe den Mietvertrag schließlich mitunterschrieben.