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AufgespießtDienstunfall auf dem Beamtenklo

Auch der Gang auf die Toilette ist für Beamte dienstlicher Natur. Ein Unfall ist somit versichert.

26.05.2016, 01:01

Berlin l Der Gang auf die Toilette ist eine höchst private Angelegenheit. Nicht aber für Beamte: Während Sozialgerichte das Erleichtern auf dem WC als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ bezeichnen, entschied nun das Verwaltungsgericht Berlin, dass der Unfall eines Beamten auf einem Behördenklo dem Dienstherrn „zuzuordnen“ ist. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Haftung bei Toilettenunfällen ließ das Gericht die sogenannte Sprungrevision in höhere Instanzen zu (Az. VG 26 K 54.14).

Im Ausgangsfall hatte sich eine Beamtin im Toilettenraum des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg während der Dienstzeit an einem weit geöffneten Fensterflügel den Kopf gestoßen. Dabei zog sie sich eine blutende Platzwunde zu und musste ärztlich versorgt werden. Ihren Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall lehnte der Dienstherr jedoch ab. Begründung: Beim Aufenthalt in einer Toilette handelt es sich um eine rein private Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit steht.

Doch die Frau klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht – und bekam recht: Nach Ansicht des Gerichts stellt das Aufsuchen der Toilette selbst zwar keine dienstlich geprägte Tätigkeit dar, sondern fällt in die private Sphäre des Beamten. Gleichwohl gehörten Toiletten in einem Amt – und offenbar nur dort – „zum vom Dienstherrn unmittelbar beherrschbaren räumlichen Risikobereich“. Die Rechtsprechung zur gesetzlichen Unfallversicherung nimmt den Aufenthalt auf der Toilette zwar als „eigenwirtschaftliche Tätigkeit“ vom Versicherungsschutz aus. Das sei aber – siehe oben – auf das Beamtenrecht nicht übertragbar. Der Teufel sch... eben immer auf den größten Haufen.